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Steuerfalle Internetverkauf


Von P.T. Magazin, OPS Netzwerk GmbH

Bundesfinanzhof: Nachhaltige Tätigkeit kann Umsatzsteuerpflicht begründen

So das höchste deutsche Finanzgericht in einer aktuellen Grundsatzentscheidung. In dem konkreten Fall, den das Gericht zu entscheiden hatte, waren in den Jahren 2003 bis 2005 jeweils Einkünfte von mehr als 20.000 EUR bei Verkäufen über eine Internethandelsplattform...
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Leipzig, 29.05.2012 - So das höchste deutsche Finanzgericht in einer aktuellen Grundsatzentscheidung. In dem konkreten Fall, den das Gericht zu entscheiden hatte, waren in den Jahren 2003 bis 2005 jeweils Einkünfte von mehr als 20.000 EUR bei Verkäufen über eine Internethandelsplattform erzielt worden. Dieser Verkaufsumfang wurde durch die zuständigen Finanzbehörden als umsatzsteuerpflichtig angesehen und ein entsprechender Steuerbescheid erlassen.

Dauer, Intensität, Preishöhe, Umsätze

Dieser Ansicht folgte das Gericht in seiner Entscheidung und wies die Klage der Steuerpflichtigen zurück. Nach Ansicht der Richter wird die Umsatzsteuerpflicht auch für Privatpersonen, die über das Internet eine breite Palette von Produkten anbieten und dabei hohe Umsätze erzielen, durch eine Vielzahl von Kriterien begründet. Solche Kriterien sind z.B. die Dauer und die Intensität des Tätigwerdens, die Höhe der Entgelte, die Beteiligung am Markt, die Zahl der ausgeführten Umsätze, das planmäßige Tätigwerden, das Unterhalten eines Geschäftslokals.

Das Finanzamt nicht vergessen

Allein der Einkauf von Waren zum Zwecke des Wiederverkaufs begründet jedoch noch kein nachhaltiges Handeln. 'Dieses Grundsatzurteil zeigt, dass Privatpersonen bei Aufnahme von umfangreichen Verkaufsaktivitäten über alle erdenklichen Internethandelsplattform das Finanzamt nicht vergessen dürfen. Die Schwelle von einem privaten Verkauf zu einem umfangreichen Nebenverdienst kann dabei ungewollt und unerwartet schnell überschritten werden. Dann sollte sofort entsprechend der steuerlichen Vorschriften gehandelt werden, um hier Probleme mit dem Finanzamt zu vermeiden.' so Rolf Albrecht Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht der Kanzlei volke2.0.



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