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Sicher durch den Winter: Tipps zur Räum- und Streupflicht


Von Grundeigentümer-Versicherung VVaG

Schnee und Eis - des einen Freud, des anderen Leid. Das heißt vor allem auch, dass bei Glätte und Schnee die Gehwege freigehalten werden müssen, damit es nicht zu Verletzungen kommt.
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Das Räumen von Schnee und Eis auf Gehwegen, Zufahrtswegen, Treppen und Durchgängen ist eine generelle Rechtspflicht. Doch wer ist dafür verantwortlich - die Gemeinde, der Hauseigentümer oder der Mieter? Die Grundeigentümer-Versicherung ist dieser und weiteren Fragen rund um den Winterdienst nachgegangen.

Wer muss Schnee räumen?
Grundsätzlich obliegt die Verkehrssicherungspflicht der Schneeräumung der Gemeinde. Die Gemeinden übertragen die Pflicht per Satzung auf die Eigentümer von Grundstücken, die an die Straßen der Gemeinde grenzen. Erhältlich sind diese Satzungen bei der Gemeindeverwaltung.
Bei vermieteten Häusern kann der Eigentümer die Räum- und Streupflicht auf den oder die Mieter übertragen. Ihn trifft jedoch die Verpflichtung, regelmäßig zu überprüfen, ob der Mieter dem Winterdienst nachkommt.
Tipp: Die Übertragung der Räum- und Streupflicht auf einen Mieter muss in jedem Fall schriftlich festgelegt werden.

Wann muss geräumt werden?
Wann geräumt werden muss, wird üblicherweise durch das Landesgesetz oder die Ortssatzung geregelt. Gibt es keine Regelung, kann man von einer Räumpflicht von 7 bis 21 Uhr an Werktagen und 8 oder 9 bis 21 Uhr an Sonn- und Feiertagen rechnen. Sind Berufstätige bereits vor 7 Uhr unterwegs, haben diese keinen Anspruch auf eine geräumte Straße und Gehweg.
Übrigens: Berufliche Abwesenheit oder Krankheit entbinden nicht von der Räum- und Streupflicht, hier ist für Ersatz zu sorgen.

Räumen bei Blitzregen und Dauerschnee?
Die Räum- und Streupflicht besteht erst bei einsetzendem Schneefall bzw. bei einer konkreten Glatteisgefahr. Vorsorgemaßnahmen müssen also nicht getroffen werden. Die Schneebeseitigungspflicht beginnt unmittelbar nach Beendigung des Schneefalls, bei Dauerschneefall ist sie zu wiederholen. Die Streupflicht entfällt nach allgemeiner Rechtsauffassung nur dann, wenn das Streuen auf die Beseitigung der Glätte keinen Einfluss mehr hat uns somit zwecklos ist.

In welchem Umfang muss geräumt und gestreut werden?
Es ist nicht immer erforderlich, dass die gesamte Breite des Bürgersteigs zwischen Hauswand und dem Bordstein bestreut wird. Es kann ausreichen, wenn ein Streifen schnee- und eisfrei gehalten wird, der es zwei Fußgängern gestattet, nebeneinander vorbeizukommen. Frei gehalten werden sollten Zufahrtswege, Wege vom Garten zur Haustür sowie Treppen, Durchgänge und Garagenzugänge.
Tipp: Verwenden Sie aus Umweltschutzgründen lieber Rollsplitt, Granulate oder Sand und verzichten auf Salz.

Mit welchen Konsequenzen muss bei einer Verletzung der Räum- und Streupflicht gerechnet werden?
Wird nicht oder nur ungenügend geräumt, hat der Streupflichtige für den dadurch entstanden Schaden aufzukommen. Diese Ersatzansprüche können hohe finanzielle Folgen haben. Ein Beispiel: Kommt ein Fußgänger zu Schaden, haftet der Streupflichtige für Arzt- und Krankenhauskosten sowie für Verdienstausfall und Schmerzensgeld. In diesen Fällen kommt die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für berechtigte Schädenersatzansprüche auf, die durch das vermietete Eigentum Dritten gegenüber entstehen. Wird das Haus vom Eigentümer selbst bewohnt, kommt die Privathaftpflicht zum Tragen.

Weitere Informationen zur Räum- und Streupflicht und zu den Versicherungsprodukten erhalten Sie auf der Website der Grundeigentümer-Versicherung unter www.grundvers-direkt.de.



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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Frau Jessica Braun (Tel.: 040 37667 131), verantwortlich.

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