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UWG-Novelle Bärendienst für ganzen Wirtschaftszweig


Von Medienbüro Sohn

Call und Contact Center Branche boomt trotz gesetzlicher Restriktionen

Bonn/Krefeld – Die Contact Center Branche zählt zu den wachstumsstärksten Branchen in Deutschland. Ende vergangenen Jahres waren rund 330.000 Menschen in dieser Dienstleistungssparte tätig, davon etwa 280.000 als Agenten oder Servicemitarbeiter. Derzeit beschäftigen die deutschen Call Center 350.000 Mitarbeiter. Nach Einschätzung von Experten ist es daher wichtig, der Branche möglichst gute gesetzliche Rahmenbedingungen zu bieten.
Thumb „Die am 8. Juli 2004 in Kraft getretene Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sollte nach dem Willen der Bundesregierung den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken. De facto gerät jedoch ein ganzer Wirtschaftszweig unter Generalverdacht des unlauteren Wettbewerbs“, schreibt Markus Mingers, Seniorpartner der Bonner Anwaltskanzlei Mingers & Land http://www.justus-online.de, in einem Fachbeitrag für den Competence Report des Krefelder Contact Center-Dienstleisters Sitel http://www.sitel.de. Die Gesetzesreform habe neue wettbewerbsrechtliche Hürden aufgestellt. So sei die Telefonwerbung vor allem im privaten Bereich nur dann zulässig, wenn der Adressat zuvor eingewilligt habe. Dies wurde von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) im Juli 2004 als verbraucherschützende Errungenschaft gefeiert, „wobei jedoch das Kind mit dem Bade ausgeschüttet worden ist“, so Mingers. Telefonanrufe bei Verbrauchern, welche zuvor nicht eingewilligt haben, werden durch § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG als „unzumutbare Belästigung“ definiert. Hierdurch ist jedes Unternehmen, welches sich dem Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs ausgesetzt sieht, verpflichtet, die Einwilligung oder zumindest die „mutmaßliche Einwilligung“ der kontaktierten Verbraucher nachzuweisen. „Dies stellt keine unmögliche Aufgabe dar, verlangt von den Unternehmen jedoch einen vergleichbar hohen Verwaltungsaufwand. So ist im Zweifel bei jedem Anruf die Herkunft der Kontaktdaten zu belegen. Eine Auflage, welche für die Unternehmen einen nicht unerheblichen Aufwand hinsichtlich der Pflege von Datenbanken bedeutet“, stellt der Rechtsexperte fest. Nach welchen Maßstäben insbesondere die „mutmaßliche Einwilligung“ zu beurteilen sei, werde in Zweifelsfällen zukünftig die Rechtsprechung entscheiden müssen. „Um einer langwierigen und kostspieligen Auseinandersetzung mit Mitbewerbern oder Verbraucherverbänden vor den zuständigen Gerichten zuvorzukommen, empfiehlt sich jedenfalls eine anwaltliche Überprüfung der unternehmerischen Praxis. Hierdurch kann zwar nicht letzte Rechtssicherheit garantiert werden, aber eventuelle Verunsicherungen können auf diese Weise zerschlagen und neue rechtliche Fallstricke umgangen werden. Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens ist darüber hinaus anzunehmen, dass die präventive Überprüfung der Tätigkeitsweise zu Gunsten des unter Verdacht geratenen Unternehmens vorgetragen werden kann“, meint Mingers. Die zunächst bei Ankündigung der Gesetzesnovelle noch befürchtete Vernichtung von mehr als 100.000 Arbeitsplätzen sei glücklicher Weise bislang ausgeblieben. Die im europäischen Vergleich für das Telefonmarketing restriktiven Vorschriften werden hingegen nach Ansicht von Fachleuten auch nicht unbedingt das weitere Wachstum der Branche in der Bundesrepublik beflügeln. Zumal im Zeitalter moderner Telekommunikation die Ansiedlung von Call Centern im Ausland keine wesentlichen technischen Schwierigkeiten mit sich bringt. „Insgesamt hat die Bundesregierung mit dieser Gesetzesinitiative dem Wirtschaftsstandort Deutschland einen weiteren Bärendienst erwiesen“, so Mingers.


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