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„Hofladengesetz“: Ertragsteuerliche Abgrenzung zwischen Landwirtschaft und Gewerbe wurde neu geregelt


Von Grüter, Hamich & Partner

Thumb Das sogenannte Hofladenurteil beschäftigt viele landwirtschaftliche Betriebe, die in mehreren Geschäftsbereichen tätig sind. Seit Jahren ergehen wechselnde Urteile des Bundesfinanzhofes zur Abgrenzung der landwirtschaftlichen von der gewerblichen Tätigkeit. Die Finanzverwaltung regelte nun die für viele landwirtschaftliche Betriebe relevante Abgrenzung der Einkommensteuer zwischen Landwirtschaft und Gewerbe neu. Damit können ab 1. Januar 2013 alle Arten zugekaufter Waren und auch zur „zweiten Stufe“ weiter verarbeitete eigene Produkte bis zu einem Verkaufswert von 51.500 Euro noch der Landwirtschaft zugeordnet werden. Bisher war dies lediglich für betriebstypische Waren möglich und weiterverarbeitete Produkte zählten nur bis zu einem Verkaufswert von 10.300 Euro zur Landwirtschaft. Ebenso können jetzt alle Dienstleistungen, die mit Mitteln des Betriebes erbracht wurden, bis zu 51.500 Euro zur Produktion gezählt werden. In den Änderungsrichtlinien ist auch verankert, dass Betriebsteile nicht beim einmaligen Überschreiten der Grenze zu gewerblichen Einkünften führen, sondern erst bei nachhaltigem Überschreiten. Das heißt wenn drei Jahre hintereinander die Grenze überschritten wurde. Weiterhin wird nicht der ganze Betrieb gewerblich, sondern nur der gewerbliche Teil führt zu gewerblichen Einkünften. Der Erzeugerbetrieb erzielt weiterhin land- und forstwirtschaftliche Einkünfte. Achtung: Unternehmen, die in der Rechtsform einer Personengesellschaft geführt werden (zum Beispiel: Vater-Sohn-GbR) oder der Mitunternehmerschaft (zum Beispiel der Familien-KG) geführt werden, müssen generell aufpassen. Bei diesen Rechtsformen gilt die Abfärberegelung: danach können Mitunternehmerschaften und Personengesellschaften nicht zwei verschiedene Einkunftsarten nebeneinander haben. Das heißt, wenn die Grenze überschritten wurde, werden alle Einkünfte, sowohl die aus gewerblicher als auch die aus landwirtschaftlicher Tätigkeit, dem Gewerbebetrieb zugeordnet. Damit die neuen Änderungen gültig werden, müssen sie noch im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden. Dies wird voraussichtlich noch im Januar 2013 geschehen. Bereits für das laufende Wirtschaftsjahr 2012/2013 dürfen sich land- und forstwirtschaftliche Betriebe auf die neue Grenze berufen. Ab dem kommenden Wirtschaftsjahr 2013/2014 ist die Anwendung der neuen Regelungen Pflicht.

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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Katja Springer (Tel.: 03521-740725), verantwortlich.

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