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Vermittlungsausschuss einig über Besteuerung von Start-up-Investoren


Von BITKOM - Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V.

. - Streubesitzdividenden sollen ab 1.3. steuerpflichtig werden - Gewinne aus der Veräußerung von Streubesitzbeteiligungen bleiben steuerfrei Der Hightech-Verband BITKOM sieht die gestrige Entscheidung des Vermittlungsausschusses von Bundestag und...
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Berlin, 27.02.2013 - .

- Streubesitzdividenden sollen ab 1.3. steuerpflichtig werden

- Gewinne aus der Veräußerung von Streubesitzbeteiligungen bleiben steuerfrei

Der Hightech-Verband BITKOM sieht die gestrige Entscheidung des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat zur Besteuerung von Erträgen aus Streubesitzbeteiligungen kritisch. Zugleich zeigt sich BITKOM aber erleichtert, dass einige der drohenden Verschlechterungen der Finanzierungsbedingungen für Start-ups in Deutschland verhindert werden konnten. Der Vermittlungsausschuss hat sich darauf geeinigt, künftig Dividendenerträge inländischer Kapitalgesellschaften aus Unternehmensbeteiligungen von weniger als 10 Prozent (Streubesitz) grundsätzlich zu besteuern. Gewinne aus der Veräußerung von Streubesitz, sollen dagegen weiterhin steuerfrei bleiben. Im Vorfeld hatte der Bundesrat auch für Veräußerungen eine Steuerpflicht gefordert. "Damit kommt es zwar zu einer Verschlechterung bei der Besteuerung und zu Steuermehrbelastungen", sagte BITKOM-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. "Die größte Gefahr für die in Deutschland ohnehin schwach entwickelte Investorenszene aus privat engagierten Business Angels und anderen Wagniskapitalgebern konnte jedoch abgewendet werden." Wagniskapitalgeber lassen sich ihr Engagement in Start-ups vor allem durch den Gewinn aus einer Veräußerung ihrer Anteile vergüten.

Der Kompromiss des Vermittlungsausschusses setzt eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) um. Das Gericht hatte gefordert, dass Deutschland die Besteuerung von Erträgen aus Streubesitzbeteiligungen für Anteilseigner aus Deutschland und anderen EU-Mitgliedstaaten gleich ausgestaltet. Bisher gilt für deutsche Anteilseigner eine Steuerbefreiung für solche Erträge (Dividenden und Veräußerungsgewinne) nach § 8b des Körperschaftsteuergesetzes. Für die Zukunft wird diese Steuerbefreiung für Dividendenzahlungen an deutsche Anteilseigner aufgehoben. Für die Vergangenheit wird ausländischen Kapitalgesellschaften aus EU und EWR die bisher einbehaltene deutsche Kapitalertragsteuer auf Streubesitzdividenden erstattet. Bundestag und Bundesrat sollen dem Vermittlungsergebnis noch in dieser Woche zustimmen. Die Steuerpflicht für Streubesitzdividenden soll ab dem 1. März 2013 gelten.

Die Bundesregierung wollte die Steuerbefreiung auf ausländische Anteilseigner ausdehnen, um das EuGH-Urteil umzusetzen. "Leider ist der Vermittlungsausschuss nicht dem Vorschlag der Bundesregierung gefolgt, der zusätzliche ausländische Kapitalgeber für Investitionen für den deutschen Markt hätte gewinnen können", sagte Rohleder. Damit sei die Chance für einen kräftigen Impuls bei der Finanzierung junger Unternehmen verspielt worden, der für zusätzliche Arbeitsplätze und Wachstum in Zukunftsbranchen gesorgt hätte. "Die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für die Finanzierung von Gründung und Wachstum bleibt damit eine der drängendsten Aufgaben der deutschen Steuerpolitik", so Rohleder.



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