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Die Grundeigentümer-Versicherung hat sich positioniert: Im Zweifel 'für den Versicherungsnehmer'


Von Grundeigentümer-Versicherung VVaG

In den letzten Wochen und Monaten sorgte ein Urteil des OLG Celle vom 10. Mai 2012 (Az.:8 U 213/11) für Fragen und Diskussionen:
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Kann in der Wohngebäudeversicherung im Zuge eines Versichererwechsels ein Schaden weder dem Vor- noch dem Nachversicherer eindeutig zugeordnet werden, geht diese Unklarheit zu Lasten des Versicherungsnehmers. Im vorliegenden Fall handelte es sich um einen Leitungswasserschaden, bei dem der Zeitpunkt des Schadeneintritts nicht eindeutig nachgewiesen werden konnte.

Die Grundeigentümer-Versicherung hat sich hierzu klar für den Versicherungsnehmer positioniert. Sie lässt ihre Kunden nicht im Regen stehen:
Kann eindeutig nachgewiesen werden, welcher Versicherer leistungspflichtig ist, so hat dieser auch für den Schaden bedingungsgemäß aufzukommen. Lässt sich jedoch nicht eindeutig zuordnen, in welchen Verantwortungsbereich der Versicherungsschutz fällt, übernimmt die Grundeigentümer-Versicherung, sofern der laufende Vertrag bei ihr besteht und der Schaden bedingungsgemäß gedeckt ist, die Leistung.

Bereits in der Vergangenheit hat der Versicherer ähnliche Schadensfälle reguliert. Denn Zweifel bei der Zuordnung des Schadens dürfen nicht zu Lasten des Kunden, des Versicherungsnehmers gehen. Eine Lücke im Versicherungsschutz nach einem Versichererwechsel wird somit ausgeschlossen. Denn wer nahtlos vorsorgt, soll auch nahtlos Versicherungsschutz haben.

Am besten aus einer Hand

Und wer dann noch die Wohngebäude- und die Hausratversicherung bei einem Versicherer hat, ist gut abgesichert. Denn Die Wohngebäudeversicherung sichert Immobilien und alle "fest" mit dem Gebäude verbundenen Bestandteile ab. Doch Brand, Blitz, Leitungswasser & Co. können nicht nur die eigenen vier Wände treffen, sondern auch Schäden an Möbeln, Kleidung, Schmuck oder der Einbauküche anrichten. Hier greift die Wohngebäudeversicherung nicht. Sie kommt nur dann für Schäden auf, wenn zum Beispiel die Einbauküche speziell für die Immobilie geplant und hergestellt wurde und somit auch Bestandteil des Gebäudes ist.

Serienmäßig hergestellte Küchen fallen nicht unter den Schutz einer Wohngebäudeversicherung. Schäden an ihnen, so entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken (Az. 5 U 71/11) im Fall einer Hochwasser beschädigten Einbauküche, sind nur über eine Hausratversicherung abgesichert.

Das heißt also, nur wenn neben der Wohngebäudeversicherung auch eine Hausratversicherung besteht, hat man ausreichenden Versicherungsschutz rund um Heim & Herd. Und um Streitigkeiten und Ärger aus dem Weg zu gehen, rät die Grundeigentümer-Versicherung: Am besten beides aus einer Hand! Denn häufig betrifft ein Schadenereignis, z. B. ein Brand, sowohl das Gebäude als auch das Inventar. Ist beides bei einem Versicherer versichert, können Streitigkeiten vermieden werden, wer zum Beispiel im Falle einer Einbauküche oder Einbauschränke für den Schaden aufzukommen hat.


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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Frau Jessica Braun (Tel.: 040 37663 131), verantwortlich.

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