Dies entschied kürzlich das Sozialgericht Berlin (S 68 U 577/12), teilt die Württembergische Versicherung, ein Unternehmen des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische (W&W), mit.
Im entschiedenen Fall stieß eine Arbeitnehmerin, die vor dem Betriebsgebäude geraucht hatte, bei der Rückkehr zum Arbeitsplatz mit einem Handwerker zusammen. Dieser trug einen Eimer Wasser, den er beim Zusammenprall verschüttete. Die Raucherin rutschte auf der Wasserlache aus und brach sich beim Sturz die rechte Hand. Die Berufsgenossenschaft erkannte die Verletzung nicht als Arbeitsunfall an und lehnte damit Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Raucherpausen seien nämlich rein privat bedingt. Das Sozialgericht bestätigte dies. Dabei komme es nicht darauf an, ob das Rauchen am Arbeitsplatz verboten ist und Arbeitnehmer daher zum Rauchen ins Freie oder zu einer zugelassenen Raucherecke gehen müssen. Das Rauchen sei nicht - wie die Arbeitnehmerin meinte - mit der Nahrungsaufnahme vergleichbar, die der Erhaltung der Arbeitskraft diene. Dies gelte auch bei einer bestehenden Nikotinabhängigkeit, da auch dann das Rauchen aus rein privaten Gründen und nicht im betrieblichen Interesse erfolge. Eine eigene Unfallversicherung mit "24-Stunden-Deckung" oder "Volldeckung" hätte im vorliegenden Fall Versicherungsschutz geboten, teilt die Württembergische in diesem Zusammenhang mit.
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