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Hundehalter-Haftpflicht schützt Herrchen von Bello und Co.


Von Württembergische Versicherung AG

Des Menschen bester Freund kann seinen Besitzer teuer zu stehen kommen, wenn er beispielsweise durch plötzliches Überqueren der Straße einen Verkehrsunfall verursacht.
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Anlässlich des bundesweiten "Tag des Hundes" am 9. Juni macht die Württembergische Versicherung, ein Unternehmen des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische (W&W), auf den Nutzen einer Hundehalter-Haftpflichtversicherung aufmerksam. Diese leistet Schadenersatz bei durch den Hund verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden und schützt so den Hundehalter vor teils hohen finanziellen Forderungen.

In Deutschland haftet nach § 833 BGB jeder Hundebesitzer immer und unbegrenzt mit seinem Privatvermögen für Schäden, die sein Vierbeiner verursacht, auch ohne eigenes Verschulden. Da Hunde in der Privat-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sind, ist der Abschluss einer Hundehalter-Haftpflichtversicherung ratsam. In den Bundesländern Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ist diese sogar gesetzlich vorgeschrieben. In den restlichen Bundesländern gelten unterschiedliche Regelungen. In einigen ist für die Halter bestimmter Rassen, die als gefährlich eingestuft sind, oder für bereits auffällig gewordene Hunde der Nachweis einer Versicherung obligatorisch. Ob und zu welchen Konditionen sich die Besitzer solcher Hunde absichern können, hängt im Einzelfall vom Anbieter ab. Bei Missachtung der Versicherungspflicht drohen hohe Bußgelder. Trotzdem sorgt in Deutschland nur jeder zweite Hundehalter entsprechend vor .

Wichtige Bestandteile einer Hundehalter-Haftpflichtversicherung
Abhängig von seiner persönlichen Lebenssituation sollte jeder Hundehalter den Vertrag auf folgende wichtige Bestandteile hin überprüfen:

o Mietsachschäden: Für den Fall, dass der Hund Schäden an der Mietwohnung verursacht, indem er zum Beispiel Türen und Türrahmen durch Kratzen beschädigt oder die Tapete abnagt.
o Fremdhüten: Wenn der Hund zeitweise von Familienmitgliedern, Freunden oder Nachbarn gehütet wird. Fremdhüten durch einen gewerblichen Hundesitter ist hiervon meist ausgeschlossen.
o Auslandsaufenthalt: Für Auslandsreisen mit dem Hund sollte weltweiter Versicherungsschutz bestehen.
o Deckschäden: Wenn der Hund sich zum Beispiel beim Spielen mit einem Artgenossen paart, ist dies ein ungewollter Deckakt. Die hieraus entstehenden Kosten sind in der Regel nicht unerheblich.
o Hundeturniere: Für den Fall, dass der Hund an Hundeschauen, -turnieren oder -rennen teilnimmt und hierbei andere Hunde oder Menschen verletzt.
o Leinen- und Maulkorbpflicht: Der Hundehalter sollte darauf achten, dass der Versicherungsschutz nicht eingeschränkt ist, wenn der Hund ohne Leine oder Maulkorb Schäden verursacht. Dies gilt insbesondere bei entsprechenden Vorschriften wie etwa der Leinenpflicht in einer öffentlichen Grünanlage.

Grenzen des Versicherungsschutzes
Eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung bietet weitreichenden Versicherungsschutz. Es gibt jedoch einige Fälle, die von der Versicherung nicht abgedeckt sind. Dies sind zum Beispiel vorsätzlich herbeigeführte Schäden und Schäden am Eigentum des Besitzers, wie beispielsweise Beschädigungen an Möbeln im Haushalt des Hundehalters.


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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Herr Dr. Immo Dehnert (Tel.: 0711662-0), verantwortlich.

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