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Rabattschlacht bei Medikamenten: Etappensieg für die Kunden


Von APONEO Deutsche Versand-Apotheke

Berliner Kammergericht: Versandapotheke Aponeo darf mit Vergleichspreis werben
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Vom Automobil bis zur Kaffeemaschine - um Produkte zu bewerben, wird im Handel die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers genutzt. Der Einzelhändler kann den UVP jederzeit unterbieten und damit seine Preisattraktivität unter Beweis stellen. Das System ist seit Jahrzehnten etabliert. Beim Handel mit Arzneimitteln hingegen stellt sich die Situation schwieriger dar. Einen UVP gibt es oft nicht. Um ihre Preisattraktivität zu verdeutlichen, nutzen Apotheken häufig den so genannten Apothekenverkaufspreis (AVP) - das ist der Preis, der gegenüber den Krankenkassen abgerechnet wird.

Für diese Praxis sehen sich Apotheken seit Monaten einer Welle von Abmahnungen durch Wettbewerbsverbände ausgesetzt. Die Begriffe UVP und AVP klingen zu ähnlich, es liege eine Verwechselungsgefahr vor, wird vor den Gerichten argumentiert. Konstantin Primbas, Gründer und Inhaber der Versandapotheke Aponeo: "Wichtiger als eine Diskussion der Begriffe ist doch letztlich, dass der AVP ähnlich wie der UVP eine gewisse Transparenz in den Markt bringt. Und Transparenz ist eine Voraussetzung für einen funktionierenden Wettbewerb, der wiederum dem Verbraucher zugutekommt."

Auch Aponeo stellt ihren Preisen in vielen Fällen den AVP als Vergleichswert gegenüber - und wird dies auch künftig tun. Das Kammergericht Berlin hat am 17. Januar entschieden, dass Aponeo grundsätzlich weiterhin mit dem AVP werben darf. Die Versandapotheke müsse lediglich in der Werbung sicherstellen, dass eine etwaige Irreführung ausgeschlossen ist. "Die meisten Apotheker sind der Meinung, dass der AVP ein geeignetes Mittel ist, um Preisvorteile für den Kunden zu vermitteln. Insofern ist die Entscheidung ein Etappensieg für die Kunden", kommentiert Primbas.

Zuvor hatten die Gerichte das Thema je nach Fall unterschiedlich bewertet. Das Landgericht Frankfurt etwa hatte die Werbung mit dem AVP untersagt, das Landgericht Braunschweig hingegen gestattet. "Viele Verfahren sind noch in der Schwebe. Es dürfte immer wieder darauf hinauslaufen, dass der Unterschiede zwischen AVP und UVP in der Werbung herausgestellt werden muss", so Primbas.



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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Herr Konstantin Primbas (Tel.: 030/31 98 61 0), verantwortlich.

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