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Der (externe) Datenschutzbeauftragte für den Mittelstand


Von GPP Service GmbH & Co. KG

Unternehmen, in denen mehr als 9 Mitarbeiter mit der Bearbeitung personenbezogener Daten befasst sind, müssen einen Datenschutzbeauftragten bestellen / Noch sind viele Mittelständler dieser Pflicht nicht nachgekommen

Alle Unternehmen die automatisiert Daten verarbeiten müssen gemäß §4f des Bundesdatenschutzgesetzes (BGSG) einen Datenschutzbeauftragten bestellen, sofern mehr als 9 Personen mit der Verarbeitung dieser Daten beschäftigt sind. Dazu sind alle Personen,...
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Oberhaching, 24.07.2014 - Alle Unternehmen die automatisiert Daten verarbeiten müssen gemäß §4f des Bundesdatenschutzgesetzes (BGSG) einen Datenschutzbeauftragten bestellen, sofern mehr als 9 Personen mit der Verarbeitung dieser Daten beschäftigt sind. Dazu sind alle Personen, nicht nur fest angestellte Mitarbeiter, zu zählen, die mit dem Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren oder Löschen personenbezogener Daten befasst sind. Dazu zählen z.B. der Sekretär, der Vertriebsmitarbeiter, das Personalbüro, der IT-Administrator oder ein Sachbearbeiter.

Darüber hinaus müssen Unternehmen unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter einen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn Sie mit Markt- oder Meinungsforschung befasst sind, besondere personenbezogene Daten verarbeiten, also Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben. Gleiches gilt grundsätzlich, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten dazu bestimmt ist, die Persönlichkeit des Betroffenen zu bewerten einschließlich seiner Fähigkeiten, seiner Leistung oder seines Verhaltens.

Abgesehen von Kleinstunternehmen, fällt ein großer Teil der mittelständischen Unternehmen unter diese Vorschrift. Dies betrifft gleichermaßen das mittelständische Autohaus, die ärztliche Gemeinschaftspraxis, den Personalberater oder das Handelsunternehmen. Auch wenn es keine zuverlässige Statistik gibt, ist es kein großes Geheimnis, dass viele Unternehmen keinen Datenschutzbeauftragten bestellt haben, obwohl sie dies eigentlich müssten. Der Umstand, dass kein Datenschutzbeauftragter bestellt wurde ist dann eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet wird.

Manche Mittelständler und Eigentümer geführte Unternehmen zögern trotzdem einen Mitarbeiter zum Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Zum einen muss der Mitarbeiter zu relativ teuren Schulungen freigestellt werden, zum anderen wird der Mitarbeiter mit dem Moment der Bestellung einen erheblichen Teil seiner Arbeitszeit auf die Belange des Datenschutzes verwenden. Dazu kommt, dass der Mitarbeiter kraft Gesetzes durch seine Bestellung nahezu unkündbar wird und in seiner Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter unabhängig von den Weisungen seiner Vorgesetzten ist.

Ein Ausweg aus diesem Dilemma kann die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten sein. Dieser wird die erforderliche Fachkunde bereits besitzen und auf einer vertraglich fest vereinbarten Grundlage abrechnen. Außerdem lässt sich ein Dienstleistungsvertrag mit einem externen Datenschutzbeauftragten in der Regel in Jahresfrist kündigen.

Wenn Sie sich unsicher sind ob Sie einen Datenschutzbeauftragten benötigen, Fragen zu dem Thema haben oder einen externen Datenschutzbeauftragten bestellen möchten, freuen wir von GPP Service GmbH & Co. KG uns auf Ihre Kontaktaufnahme. Unsere Berater zum Thema Datenschutz besitzen nicht tiefes Wissen und langjährige Erfahrung auf dem Gebiet des Datenschutzes, sondern sind auch in den technischen und organisatorischen Belangen der IT-Sicherheit versiert. Sie können Ihnen helfen den Anforderungen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit gerecht zu werden ohne unnötige Aufwände zu erzeugen oder Betriebsabläufe zu stören.



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