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Winterdienst Berlin und Brandenburg


Von Straman GmbH

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Auch in nicht ausreichend ausgebauten Straßenzügen besteht eine Räum- und Streupflicht während des Winterdienstes in Berlin.

 

 

Winterdienst Berlin: Durchzuführende Maßnahmen an weniger gut ausgebauten Straßen

 

Im Winter müssen, wie in anderen Ortschaften, auch in Berlin sämtliche Straßen vom Winterdienst abgedeckt werden. Dies hat unter anderem auch für die nicht so gut ausgebauten Straßenzüge seine Gültigkeit. Anlieger solcher Straßen sind daher im Rahmen des Winterdienstes in Berlin während der Winterzeit dazu verpflichtet, aktiv an der Bekämpfung von Behinderungen durch Glätte und Schnee auf den Gehwegen mitzuwirken. Sind keine Gehwege vorhanden, müssen diese Dienste auf den Straßenteilen erfolgen, die von Fußgängern bevorzugte werden. Dabei ist zu beachten, dass eine erforderliche Räumungspflicht in einer notwendigen Breite von wenigstens einem Meter erfolgen muss.

 

Anlieger, welche ein Grundstück, respektive ein Eckgrundstück, an Straßeneinmündungen oder kreuzungen besitzen, sind darüber hinaus verpflichtet, neben der Gehwege oder der Bereiche, die von Fußgängern bevorzugt werden, auch die Fahrbahn bis hin zur Mitte der Straße einen Winterdienst in einer erforderlichen Breite mit der Räumung abzusichern oder mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen. Dabei sind all jene Anlieger in der Pflicht, deren zu bereinigende Bereiche für Fußgänger, respektive Gehwege, über die Fahrbahn hinweg sich am nächsten befinden.

Sofern keine eindeutige Abgrenzung zwischen Gehweg und Fahrbahn vorliegt, wie dies beispielsweise bedingt durch verschiedene bauliche Maßnahmen der Fall sein kann, gelten jene Straßenteile als Gehweg, welche von den Fußgängern vorzugsweise benutzt werden.

Möchten Sie diese Arbeiten, aus welchen Gründen auch immer, nicht selbst durchführen? Dann wenden Sie sich vertrauensvoll an die Firma STRAMAN GmbH, die gern den Winterdienst Berlin und Brandenburg für Sie übernehmen wird. Dabei spielt es eine eher untergeordnete Rolle, ob Sie eine private Person sind, oder ob es sich bei Ihnen um ein Unternehmen handelt.

 

 

Winterdienst Berlin: Hinweise zur Räum- und Streupflicht

 

Die im Winterdienst Berlin notwendige Bekämpfung von Glätte und Schnee hat gegenüber der Bekämpfung von Lärm Vorrang. Es ist jedoch nur gestattet, dass Schneeräumgeräte in der Art Geräusche verursachen dürfen, wie dies nach dem Stand der aktuellen Technik üblich ist.

Eine Anhäufung von Eis- und Schneemengen muss auf dem Fußweg am Rand der Fahrbahn stattfinden. Beim Winterdienst in Berlin ist es nicht gestattet, diese auf dem Gully oder im Rinnstein abzulagern. An bestimmten Stellen darf ebenfalls keine Ablagerung erfolgen. Dies sind unter anderem Ein- und Ausfahrten, Bereiche öffentlich gekennzeichneter Behindertenparkplätze und Radwegen sowie Radfahrstreifen.

In direkter Nähe von Fußgängerüberwegen, Straßeneinmündungen und kreuzungen ist es nur gestattet, Eis und Schnee in einer Höhe anzuhäufen, die zu keinerlei Behinderungen der Sichtverhältnisse für den Fahrzeugverkehr führen können. Handelt es sich um Gefällstrecken, Steigungen oder Kurven sind Anlieger nicht verpflichtet, den Winterdienst in Berlin zu erledigen.

Das aktuelle Straßenverzeichnis C für den Winterdienst in Berlin legt fest, dass die hier eingetragenen Straßen von Anliegern von der Räumungspflicht befreit sind, sofern es sich dabei weder Bereiche für Fußgänger noch um Gehwege handelt. Sofern ein besonderer Bedarf besteht, kümmert sich die Berliner Stadtreinigung um die Schneeräumung der Fahrbahnen.

 

Kontakt

STRAMAN GmbH
GF: Alexander Besch
Alt-Buch 53 - 57
13125 Berlin

Tel.: 030-70 100 70
Fax.: 030-70 100 750
Email: info@straman.de

Web: www.straman.de


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