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Verbesserung der gesetzlichen Pflege


Von HJM Finanz- und Versicherungsmakler

Bundesregierung stärkt die häusliche Pflege durch die Familie

Manuela Schwesig: "Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf erkennen wir an, was die Menschen in Deutschland für die Pflege leisten. Angehörige schultern einen großen Teil der Pflege und Sorge".

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In immer mehr Haushalten sind beide Ehepartner berufstätig. Viele müssen täglich Beruf, Familie und Pflege miteinander vereinbaren und gehen dabei oft an die Grenzen der physischen und psychischen Belastbarkeit. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung  zum 01.01.2015 das sogenannte Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf verabschiedet.

 

Die wichtigsten Eckpunkte sehen folgendermaßen aus:

Bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung von bis zu zehn Tagen zur Organisation der Pflege naher Angehöriger besteht ein Anspruch aus der Pflegeversicherung. Die genaue Höhe dieses Pflegeunterstützungsgeldes richtet sich nach der gleichzeitig neu gefassten Regelung zur Berechnung des Kinderkrankengeldes.

 

Zur Geltendmachung des Anspruchs auf Pflegeunterstützungsgeld ist die ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen beizubringen, ein Gutachten von MEDICPROOF ist damit nicht erforderlich. Der Versicherungsfall tritt damit, anders als sonst in der Pflegeversicherung, auch nach ärztlicher Bescheinigung ein.

 

Der Anspruch aus dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) aufgrund Pflegebedürftigkeit von nahen Angehörigen wird künftig auch auf die Pflegebedürftigkeit von Stiefeltern, Partnern einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft, Schwägerinnen und Schwager ausgeweitet. Dadurch wird der Personenkreis der nahen Angehörigen größer, deren Pflege bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung für bis zu zehn Tage organisiert werden kann.

 

Weitere Informationen zum  Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf können Sie auf der Seite des Bundesministeriums einsehen.  Hier finden Sie auch als Anlage detaillierte Ausführungen zur Umsetzung der gesetzlichen Regelungen. 

 

Pflegeleistungen bei Pflegebedürftigkeit

Ebenfalls wurden zum 01.01.2015 die Pflegeleistungen für Pflegebedürftige angepasst. Auf unserer Seite "Pflegevorsorge" erhalten Sie einen Gesamtüberblick aller Leistungen sowie die derzeit aktuellen Pflegesätze.


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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Hans-Jürgen Müller (Tel.: 02273-9389550), verantwortlich.

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