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Sonderkündigungsrecht bis 28.1.2015 in der Privaten Krankenversicherung


Von Rita Gruchow

Verlängertes Sonderkündigungsrecht in der Privaten Krankenversicherung nachBeitragsanpassung von einem Monat auf zwei Monate. Darauf müssen Sie achten: ->
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Auf Grund der Beitragsanpassungen beinah aller Privater Krankenversicherer zum 1.1.2015

haben die Versicherten die Möglichkeit, die Gesellschaft auf Grund Sonderkündigungsrecht

zu wechseln.

Da gleichzeitig aber für einen Wechsel die Bestätigung des neuen Versicherers über die

Weiterversicherung beim neuen Versicherer vorliegen muss, ist diese Vorgabe in der Praxis

wegen des kleinen Zeitfensters von bisher 1 Monat kaum realisierbar.

Daher wurden die Fristen für die Kündigungen nach BAP (Beitragsanpassung) erweitert um

einen Monat..

Auf Grund des verlängerten Sonderkündigungsrechtes bei Beitragsanpassungen von einem

auf zwei Monate ist ein Wechsel für PKV-Versicherte auch nach dem 1.1.15 noch möglich.

Beispiel:

Mitteilung über BAP erhalten am 28.11.2014 - Kündigung möglich neu bis 28.1.2015

letztmöglicher Termin für die Vorlage der Nachversicherung: 20.3.2015 .

Somit bleibt i.d.R. allen PKV-Versicherten mit Hauptfälligkeit 1.1. die Wechselmöglichkeit

zum 1.1.2015 bis Ende Januar erhalten.

Aber Achtung: Natürlich bringt ein Wechsel der Krankenversicherung innerhalb der PKV

auch eine neue Gesundheitsprüfung mit sich.

Wie verhält es sich dabei mit den Altersrückstellungen bzw. dem Übertragungswert ?

Seit 2009 gilt eine neue, verbesserte Gesetzgebung, die die Mitnahme des

Übertragungswertes in den neuen Tarif ermöglicht.

Kunden mit Neuverträgen ab dem 1.1.2009 haben hierbei ein dauerndes Recht, mit einem

Übertragungswert auf Niveau des Basistarifs zu einem anderen PKV-Unternehmen zu

wechseln. Außerdem ist ab 2013 ist der Übertragungswert dem Versicherungsnehmer

jährlich mitzuteilen,.

Was ist der Übertragungswert:

Der Übertragungswert entspricht der Altersrückstellung, die bereits getätigt wurde und im

alten Tarif oder beim Vorversicherer dem Konto gutgeschrieben werden konnte. Die Höhe

der Altersrückstellung, die ein Versicherter mit seinem Beitrag zu leisten hat, orientiert sich

am günstigen Basistarif. Der Übertragungswert kann mitgenommen werden, wenn die

Versicherung gewechselt wird, allerdings nur innerhalb der privaten Krankenversicherung.

Fazit: Somit verlieren Versicherte beim Wechsel von PKV zu PKV nicht ihre

Altersrückstellung!

Dies ist eine deutliche Verbesserung für PKV-Kunden hinsichtlich ihrer Flexibilität.

Beratung unter: http://www.versicherungssuche.net

Rita Gruchow



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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Frau Rita Gruchow (Tel.: 0381 696309), verantwortlich.

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