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Physiotherapiepraxen im Dschungel des Steuer- und Sozialrechts


Von VDB-Physiotherapieverband

Masseure und Physiotherapeuten – Berufsgruppen zwischen den Mühlsteinen
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"Wer soll sich da noch auskennen? Ohne Rat von Steuerberater und Rechtsanwalt kann keine Praxis eine Entscheidung über den Ausbau des Leistungsangebotes oder über Einstellung bzw. Entlassung von Mitarbeitern treffen!", so das ernüchternde Fazit des Bundesvorsitzenden des VDB-Physiotherapieverbandes, Wilfried Hofmann. Die prominentesten Fallen sind Nachzahlungen für "Scheinselbständige" und Umsatzsteuer.
Die meisten ambulanten Praxen haben zwischen drei und acht therapeutisch tätige Mitarbeiter. Wie soll ein kleiner Betrieb jahreszeitliche Schwankungen in der Auslastung ausgleichen? Arbeitszeitkonten für angestellte Mitarbeiter sorgen für Flexibilität in begrenztem Umfang, aber dieser Rahmen reicht nicht immer aus. Die von vielen Praxen seit Jahren praktizierte Beauftragung von freien Mitarbeiter zum Abfangen der Schwankungen wird durch die neueste sozialgerichtliche Rechtsprechung zur Rentenversicherungspflicht von sogenannten "Scheinselbständigen" zur gefährlichen Nachzahlungsfalle. Landessozialgerichte in Bayern und Niedersachsen hatten in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu entscheiden, ob Sozialbeiträge für Freie Mitarbeiter in fünfstelliger Höhe nachzuzahlen sind – was die Praxen in gefährliche Nähe zur Insolvenzz bringt. Noch liegen keine rechtskräftigen letztinstanzlichen Entscheidungen vor. Dennoch haben schon viele Praxen Verträge mit Freien Mitarbeitern gekündigt. Nachzuzahlen sind im Falle der Einordung eines Freien Mitarbeiters als "scheinselbständig" die Rentenversicherungsbeiträge für bis zu fünf zurückliegende Jahre. Selbst ein früherer an den Freien Mitarbeiter gerichteter Bescheid der Deutschen Rentenversicherung über die Feststellung, dass keine Rentenversicherungspflicht besteht, schützt jetzt nicht mehr vor Nachforderungen.
Physiotherapiepraxen behandeln nicht nur erkrankte oder verletzte Patienten, sondern engagieren sich zunehmend in der Prävention, damit Erkrankungen vermieden werden können. Doch im Bezug auf solche Umsätze erheben immer mehr Finanzämter Forderungen nach Abführung der Umsatzsteuer, nicht selten rückwirkend für bis zu fünf Jahre – und dies bei Honoraren der Kostenträger, die so knapp bemessen sind, dass die unerwartete Steuerlast die gesamte Kalkulation in Frage stellt. Arbeitsplätze und die Existenz von Praxen sind gefährdet. Damit untergräbt die Finanzverwaltung die gute Absicht der Gesundheitspolitik und der Gesetzlichen Krankenkassen, durch Präventionsmaßnahmen wie etwa Rückenschulkurse oder Stressabbautrainings die Entstehung von Erkrankungen zu vermeiden.



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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Herr Michael Stehr (Tel.: 0228 / 21 05 06), verantwortlich.

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