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1. April 2015 - Neuregelungen zum Kurzzeitkennzeichen


Von Easy KZK

Bis einschließlich März 2015 war die Benutzung des Kurzzeitkennzeichens relativ einfach und vor allem recht bequem. Rechtsgrundlage dazu ist
Thumb

Neues Kurzzeitkennzeichen nimmt Autofahrer an die Kandare

Seit dem 1. April 2015 ist die bisherige Bestimmung deutlich enger und konkreter gefasst.

Ein Kurzzeitkennzeichen wird jetzt erst und nur dann zugeteilt, wenn

• das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht
• alternativ dazu eine Einzelgenehmigung erteilt wurde
• eine bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird
• eine gültige Sicherheitsprüfung nebst HU vorhanden ist

Das Kurzzeitkennzeichen darf jetzt nur noch für ein einziges Auto genutzt werden. Die bisherige wechselnde Verwendung für mehrere Fahrzeuge ist nicht mehr möglich. Bestimmungen über die Umweltplakette gelten nicht für das Kurzzeitkennzeichen.

Erschwernisse und Erleichterungen halten sich die Waage
Das einmal ausgegebene Kurzzeitkennzeichen gilt maximal fünf Tage. Der letzte Gültigkeitstag wird in einem gelbfarbigen Feld am rechten Rand des Kennzeichens vermerkt. Die Kennzeichnung ist jeweils zweistellig untereinander, und zwar in der Reihenfolge Tag, Monat und Jahr. Vergleichbar mit dem Postident-Verfahren bei der Kontoeröffnung oder bei einer Kreditbeantragung muss sich der Kfz-Halter mit seinem Personalausweis, oder mit dem Reisepass zuzüglich der Anmeldebestätigung über seinen aktuellen Wohnsitz ausweisen. Darüber hinaus muss die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung per eVB-Nummer nachgewiesen werden. Eine deutliche Erleichterung ist die Möglichkeit, das Kurzzeitkennzeichen bundesweit beantragen zu können. Seitdem April 2015 ist es ausreichend, wenn der betreffenden Kfz-Zulassungsstelle der jeweilige Standort des Fahrzeuges nachgewiesen werden kann.

TÜV-Nachweis als unverzichtbare Voraussetzung
Ein ganz offensichtlich häufiger Missbrauch von Kurzzeitkennzeichen hat in der Vergangenheit zu viel Ärger und Schaden geführt. So wurden solche Autos im öffentlichen Straßenverkehr "kurzzeitig" gefahren, die nicht TÜV-abgenommen waren, oder bei denen die TÜV-Abnahme lange überfällig war. Da die Kurzzeitkennzeichen nicht an ein einziges, bestimmtes Kfz gebunden waren, konnte sich mit ihnen ein reger Handel mit Verkaufen, Verleihen und Verschenken entwickeln. Oftmals war es nicht mehr möglch, die damit versehenen, nicht TÜV-zugelassenen Autos einem festen Halter zuzuordnen. Die sich bei einem Verkehrsunfall daraus ergebenden Komplikationen und Personen-/Sachschäden haben vielfach zu unerfreulichen Rechtsstreitigkeiten geführt. Das ist jetzt deutlich anders. Zu jedem Fahrzeug mit Kurzzeitkennzeichen gehört ein versicherter Kfz-Halter. Die Versicherungslücke gehört der Vergangenheit an.

Vorteile für die einen, Nachteile für die anderen
Jede Neuregelung hat ihre Schwerpunkte, aber auch den einen oder anderen Schwachpunkt. Vorteile haben diejenigen Autokäufer, die ihr mit einer gültigen Plakette gekauftes Fahrzeug über eine weitere Entfernung hinweg überführen. Nach der Neuregelung kann das Kurzzeitkennzeichen bei derjenigen Kfz-Zulassungsstelle beantragt werden, in deren Zulassungsbezirk sich das Auto befindet. Umgekehrt klagen Besitzer von Oldtimern und Youngtimern. Auch für nur wenige Meter auf öffentlichen Straßen benötigen sie eine HU nebst TÜV-Zulassung; ansonsten muss das Liebhaberfahrzeug transportiert werden. Ein Trailer kostet Zeit und Geld. Das betrifft auch Gebrauchtwagenhändler, die ein Fahrzeug "mit abgelaufenem TÜV" ankaufen. Die Gesetzeslage ist hier und jetzt ganz eindeutig: Kein Auto darf ohne TÜV-Zulassung am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Einzige Ausnahme ist die direkte Fahrt zur nächstgelegenen TÜV-Abnahmestelle oder zur nächstgelegenen Werkstatt für eine notwendige Mängelbehebung. Nächstgelegen heißt, im unmittelbaren Zulassungsbezirk des Kennzeichenkürzels, höchstens jedoch in einem angrenzenden Zulassungsbezirk.
Im Ergebnis überwiegen bei dieser Neuregelung die Vorteile bei weitem die Nachteile. An oberster Stelle stehen Sicherheit und Ordnung im öffentlichen Straßenverkehr. Mit dem neuen Kurzzeitkennzeichen ist sowohl das eine als auch das andere deutlich verbessert worden.




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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Herr Anton Bernhardt (Tel.: +49 (0) 6187 - 93 62 436), verantwortlich.

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