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Maklerbestand Verkaufen und Nachfolgeregelung ohne böse Folgen!


Von Makler Nachfolger Club e.V,

Thomas Suchoweew spricht mit Rechtsanwältin Ulrike Specht in Zusammenarbeit mit dem Makler Nachfolger Club über den neuen Makler Notfall Plan. Wie können Makler für den Notfall vorsorgen.
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Sie sind Makler und denken über Ihre Nachfolgegestaltung nach? Sie haben schon einen Nachfolger, wissen aber nicht, wie Sie in einbeziehen sollen? Sie machen sich Gedanken, was passiert, wenn Sie von heute auf morgen wegen Krankheit oder Unfall plötzlich nicht mehr in der Lage sind, Ihren Betrieb weiter zu führen?

Dann liefert der Makler Notfall Plan das Richtige für Sie. Eine Nachfolgeregelung ohne böse Folgen!

Thomas Suchoweew Vorstand beim ersten deutschen Makler Nachfolger Club: Wir haben speziell für Makler einen eigenen Makler Notfall Plan erarbeitet der unsere Mitglieder während der Vorbereitung der Nachfolgeplanung schützen soll. Dabei unterstützt uns Rechtsanwältin Ulrike Specht Fachanwältin für Erbrecht von der Kanzlei Paluka.

Rechtsanwältin Ulrike Specht berichtet:

Eine sinnvolle Nachfolgegestaltung bezieht sich nicht nur auf die Frage, "Was kommt danach?", sondern berücksichtigt auch die Regelungen für den Fall des vorübergehenden oder dauerhaften Ausfall des Maklers sowohl im Hinblick auf dessen betriebliche als auch private Interessen.

Für den Fortbestand des Maklerbüros ist entscheidend, dass der Betrieb auch dann weiter laufen kann, wenn die Unternehmerpersönlichkeit ausfällt. Im Falle des vorübergehenden Ausfalls kann es schon genügen, wenn Fachpersonal den Ausfall kompensieren kann und mit den erforderlichen Genehmigungen und Vollmachten (Prokura, Handlungsvollmacht etc.) ausgestattet ist. Persönlich sollte der Makler durch Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung dafür sorgen, dass nur seine Vertrauenspersonen, nicht aber ein gerichtlich bestellter Betreuer seine Angelegenheiten regeln darf. Die Patientenverfügung bietet darüber hinaus die Möglichkeit, die gewünschten medizinischen Maßnahmen zu definieren.

Die Regelungsmöglichkeiten für die unternehmerische Nachfolge sind vielfältig. Die lebzeitige Übergabe durch Verkauf des Unternehmens oder die Unternehmensnachfolge erst im Todesfall sind nur die bekanntesten erbrechtlichen Regelungstypen. Es bedarf daher einer gezielten Abstimmung der Regelungen und Anordnungen, um den Willen des Erblassers mit den Bedürfnissen der nachfolgenden Generation in Einklang zu bringen.

Vorsorge für das Maklerbüro:

Richtig sorgt nur derjenige vor, der nicht nur an die finanziellen Aspekte denkt, sondern auch Regelungen für den Fall trifft, dass er plötzlich wegen Unfall oder Krankheit als Unternehmerpersönlichkeit für eine bestimmte Zeit oder sogar dauerhaft ausfällt.

Für den Fortbestand des Maklerbüros muss dafür Sorge getroffen werden, dass die Kunden weiter betreut, Verträge weiter eingedeckt und Geschäft weiter abgeschlossen wird. Sachkundige Mitarbeiter können diese Aufgaben übernehmen, wenn sie über die notwendige behördliche Erlaubnis verfügen. Darüber hinaus bedarf es aber, um für das Maklerbüro agieren zu dürfen, entsprechender Vollmachten. Je nach Ausgestaltung kommen hier Prokura oder Handlungsvollmacht in Betracht.

Ein reibungsloser Ablauf wird sicherlich zudem nur dann möglich sein, wenn der Vertreter ausreichend über die Betriebsinterna informiert ist und soweit notwendig auch auf entsprechende Daten zugreifen kann (Stichwort "Passwörter"). Keine Frage, dass für diese Aufgaben nur eine Vertrauensperson in Betracht kommt. Eine langfristige Planung ist hier unumgänglich.

Wer nicht als Einzelkämpfer unterwegs ist, sondern mit einem Kooperationspartner z. B. in der Rechtsform einer GmbH oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der sollte auch die gesellschaftsvertraglichen Regelungen auf den Prüfstand stellen. Denn auch hier sollte geregelt sein, was bei vorübergehendem oder längerem Ausfall eines Gesellschafters gelten soll. Zu denken ist an die Fragen der Aufgabenzuordnung, Gewinnverteilung, Ausschluss und Abfindung.

Vorsorge für den Makler selbst:

Und plötzlich ist nichts mehr wie es war." Ein Unfall, eine Krankheit können unser Leben von heute auf morgen völlig verändern. Wer keine Regelung trifft, für den wird durch das Gericht ein Betreuer bestellt, der die Vertretung des Maklers in allen Belangen übernimmt. Denn das Gesetz kennt keine automatische gesetzliche Vertretung für einen Volljährigen ähnlich der gesetzlichen Vertretung, die Eltern für ihre Kinder übernehmen. Weder der Ehegatte noch der Geschäftspartner sind von Gesetzes wegen berechtigt, die Vertretung zu übernehmen.

Daher muss stets ein Betreuer bestellt werden, sobald eine volljährige Person geschäftsunfähig wird. Gängige Praxis ist zwar, dass die Gerichte versuchen, eine Person aus dem nächsten Umfeld zu bestimmen. Wegen fehlender persönlicher Eignung oder Bereitschaft gelingt dies jedoch nicht immer.

Einziger Ausweg ist durch Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung eine oder mehrere Personen zu bestimmen und ihnen die notwenigen Aufgaben aus dem Bereich der Personensorge und Vermögenssorge zu übertragen. Denken Sie auch daran, einen Ersatzbevollmächtigten zu benennen. Denn andernfalls müsste bei Wegfall des Hauptbevollmächtigten das Gericht einen Betreuer bestellen.

Ähnliches gilt für die medizinische Versorgung. Auch hier dürfen von Gesetzes wegen nicht die nächsten Angehörigen entscheiden. Vielmehr gilt der Grundsatz, dass dem Schutz des Lebens immer Vorrang zu gewähren ist. Medizinisch mögliche Maßnahmen dürfen nur dann nicht mehr ergriffen werden, wenn dies dem Patientenwillen entspricht. Diesen Patientenwillen kann man in gesunden Zeiten durch eine Patientenverfügung regeln, die dann zur Anwendung kommt, wenn der Patient seinen Willen nicht mehr äußern kann.

Nachfolgeplanung mit dem Makler Notfall Plan:

Am Anfang einer sinnvollen Nachfolgeplanung sollte sich der Makler stets die Frage stellen, ob und auf welche Weise er sich aus dem aktiven Berufsleben zurückziehen möchte. Die Bandbreite ist groß und reicht von der Stundenreduzierung über die reine Beraterfunktion bis hin zum völligen Ausstieg. Entsprechend differenziert muss auch die Ausgestaltung aussehen. Denn neben dem Verkauf des Unternehmens bietet sich z. B. die Einbeziehung eines Nachfolgers als Mitgesellschafter an. Ein Einzelunternehmen kann hierzu in eine Gesellschaft "umgewandelt" werden. Die finanzielle Absicherung sollte ebenfalls bedacht werden. In Betracht kommen neben gesellschaftsvertraglichen Gewinnbeteiligungs- und Abfindungsregelungen z. B. auch Pensionszusagen im Rahmen des Gesellschaftsvertrags oder Geschäftsführeranstellungsvertrags.

Zu bedenken sind auch etwaige Ansprüche Dritter. Hierzu gehören allen voran die sog. Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Wer z. B. eines seiner Kinder als Alleinerben (auch des Maklerbetriebs) einsetzt, der muss berücksichtigen, dass den anderen (enterbten) Kindern ein Pflichtteilsanspruch gegen den Erben zusteht. Auch bei einer lebzeitigen Übergabe bestehen ähnliche Ansprüche. Denn im Falle einer lebzeitigen schenkweisen Übergabe steht dem benachteiligten Kind gegen das beschenkte Kind unter bestimmten Voraussetzungen gegen der sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch zu.

Ein guter Makler Notfall Plan berücksichtigt daher auch die Interesse der Familie insgesamt und der einzelnen Familienmitglieder. Darüber hinaus sollten, soweit möglich, auch steuerliche Freibeträge und Begünstigungsregelungen ausgeschöpft werden.

Vorstand Thomas Suchoweew:

Zu den Zielen des Makler Nachfolger Club e. V. gehören die Sicherstellung eines nachhaltigen Generationenwechsels, und damit des aufgebauten Lebenswerks sowie eine nachhaltige Betreuung der Kundenbestände. Dazu kommt auch die Erzielung eines optimalen Verkaufspreises, allerdings immer mit dem Ziel, einen würdigen Nachfolger zu finden, der den Unternehmenswert zu schätzen weiß. Dieser Übergabeprozess ist unternehmerisch aber auch emotional nicht einfach. Der Makler Nachfolger Club e. V. begleitet die Makler und Unternehmer auch hierbei.

Mit seiner Arbeit leistet der Makler Nachfolger Club e. V. sowohl einen Beitrag zur Sicherstellung persönlich erarbeiteter Assets als auch zur Fortführung wirtschaftlich gesunder Unternehmen.

Makler die einen eigenen Makler Notfall Plan erstellen wollen finden Ansprechpartner und Unterstützung unter http://www.makler-nachfolger-club.de/makler-notfall-plan/ beim ersten deutschen Makler Nachfolger Club e.V.


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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Herr Thomas Suchoweew (Tel.: 0951-420256), verantwortlich.

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