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Neues BGH Urteil: Versicherer müssen auch Abschluss- und Verwaltungskosten tragen


Von Verbraucherhilfe24

Kunden bekommen Kosten zurückerstattet
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Bereits 2014 entschied der Bundesgerichtshof, dass fehlende oder mangelhafte Widerrufsbelehrungen bei privaten Lebens- und Rentenversicherungen Grund dafür sind, auch nach Ablauf der Frist noch zu widerrufen. Am 29.07.15 hat der BGH jetzt zusätzlich entschieden, dass auch Provisionen sowie Verwaltungs- und Abschlusskosten rückerstattet werden müssen. Verbraucherhilfe24 unterstützt betroffene Kunden dabei, die fehlenden Kosten zurück zu bekommen.
"Dabei geht es konkret um Versicherungen, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden", so Matthias Hartmann, Geschäftsführer der Verbraucherhilfe24. "Oftmals waren die damaligen Widerrufsbelehrungen mangelhaft, der Kunde hat also Anspruch auf Rückerstattung". Das heißt zum Beispiel, dass bei neueren Verträgen ab 2002 kein schriftlicher Widerspruch verlangt werden darf, sondern eine Kündigung per Email genauso gültig ist. Außerdem ist bei der Widerrufsfrist nicht der Eingang dieser, sondern das Absendedatum für die Gültigkeit entscheidend. Nicht zuletzt entschied der BGH, dass eine Widerrufsklausel nicht im Text "versteckt" sein darf, sondern schnell und einfach einsehbar zu sein hat. "Das ist natürlich Ermessenssache", so Hartmann "die Prüfung der Widerrufsbelehrung lohnt sich aber definitiv in den meisten Fällen". Die Verbraucherhilfe24 bietet seinen Kunden die kosten- und risikofreie Prüfung der jeweiligen Versicherungspolice durch Partneranwälte an, welche die Erfolgsaussichten bewerten. Anschließend entscheidet der Versicherungsnehmer ob die Verbraucherhilfe24 ihn auch vor seiner Versicherung vertritt.
Bereits 2014 wurde entschieden, dass, sollte ein Formfehler vorhanden sein, die gezahlten Beiträge zurückerstattet werden müssen - inklusive der Zinsen, die der Versicherer damit erwirtschaftet hat. "Nicht zurückgezahlt werden die Beiträge für den Versicherungsschutz, den der Kunde bekommen hat, wie beispielsweise die Prämie für eine Risikolebensversicherung", so Matthias Hartmann. Außerdem muss der Kunde die Steuern, die die Versicherung bei Auszahlung des Rückkaufswertes an das Finanzamt abführt, selbst tragen. Was nun mit dem Urteil vom 29.07.15 für den Kunden hinzukommt, sind Provisionen sowie Verwaltungs- und Abschlusskosten, die die Versicherung einbehalten hat - diese müssen zurückerstattet werden. Und das sind in den meisten Fällen stattliche Summen. Um die Unterstützung der Verbraucherhilfe24 in Anspruch zu nehmen, muss nur ein kurzes Antragsformular auf der Homepage ausgefüllt und die jeweilige Versicherungspolice hochgeladen werden. Danach prüfen die Experten der Verbraucherhilfe24 innerhalb von 48 Stunden den jeweiligen Vertrag auf Erfolgsaussichten.


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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Herr Matthias Hartmann (Tel.: +49 [0] 89 – 1241474-10), verantwortlich.

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