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Tierfreunde sparen Steuern


Von Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig

Ein Freundschaftsbund fürs Leben kennzeichnet die Beziehung zwischen dem Tierhalter und seinem Liebling. Diese Freundschaft ist dem Bürger einiges wert. Lassen sich damit Steuern sparen, um so besser.
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Das Halten von Haustieren eignet sich zwar nicht, um im großen Stil Steuern einzusparen, aber manchen Kostenaufwand kann der Tierfreund steuerlich geltend machen. So können beispielsweise die Kosten für die Betreuung von Haustieren als haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuererklärung abgesetzt werden. Die Einkommensteuer reduziert sich um die Betreuungsaufwendungen, höchstens jedoch um einen Betrag von 4000 Euro pro Jahr. Zu dieser positiven Entscheidung für alle Haustierhalter kommt das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteilsspruch. Die steuerlichen Mehraufwendungen für das Haustier lassen sich aber nur geltend machen, wenn die Versorgung, Pflege und Betreuung im Haus und Garten des Steuerpflichtigen stattfindet. Über den steuerlichen Status der Steuerersparnis in Verbindung mit dem Haustier informiert Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig in Mannheim.

Betreuung und Tierarzt

Im Streitfall nahm ein Hundebesitzer mehrmals einen Tier-Betreuungsservice in Anspruch. Die Kosten für den Hundetrainer ließen sich nicht steuerbegünstigt absetzen, da die Betreuung außerhalb des eigenen Hauses stattfand. Es reicht nicht aus, wenn der Hundetrainer das Tier zu Hause abholt und danach wieder zurückbringt. Der Betreuer muss stets persönlich zur Versorgung, zur Fellpflege und zum Ausgang mit dem Haustier in das Haus des Steuerpflichtigen kommen und dort seiner Tätigkeit nachgehen. Bei einem anderen Fall, der ebenfalls vor dem Finanzgericht Münster entschieden wurde, ging es darum, ob sich die Kosten für den Tierarzt steuerlich abziehen lassen. Der Kläger hatte den Arzt nach Hause bestellt, um das Tier behandeln zu lassen. Das Finanzamt stimmte dem steuerlichen Abzug zu. Für den korrekten Rechnungsausgleich gilt: Der Tierbesitzer muss die Rechnung bargeldlos per Banküberweisung oder Abbuchung begleichen. Gehört ein Hund als Wachhund zum gewerblichen Betriebsvermögen, ist das Tier über die Abschreibung als Betriebsausgabe absetzbar. Sofort abzugsfähig sind die laufenden Kosten des Betriebshundes, beispielsweise das Futter und die Tierarztrechnungen.

Für offene Fragen und weitere Informationen für Tierliebhaber zur Regelung von begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen steht Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig in seiner Kanzlei in Mannheim gerne zur Verfügung.



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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Herr Jürgen-Dieter Körnig (Tel.: 0621 10069), verantwortlich.

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