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Das sollten Mieter bei der Weihnachtsdekoration beachten.


Von HC24 - Serviceportal für Wohnen auf Zeit

Auch hierzulande fällt der Weihnachtsschmuck zusehends üppiger aus, doch nicht alle Nachbarn finden das Geblinke und Geglitzer ebenso schön wie man selbst. Daher gibt es zum Thema Weihnachtsdekoration bereits zahlreiche Gerichtsurteile, die sich damit befassen, was erlaubt ist und was nicht.

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Grundsätzlich gilt, dass jeder Mieter seine Wohnung schmücken darf, wie er möchte. Sobald es um Außendekorationen oder Schmuck in Gemeinschaftsräumen geht, kann das Thema schnell zum Streitfall werden. Natürlich kann ein Mieter auch das Treppenhaus mit weihnachtlichem Flair gestalten, jedoch nur, wenn sich die Nachbarn hierdurch nicht gestört fühlen. Ein Adventskranz als Schmuck an der eigenen Haus- oder Wohnungstür ist immer erlaubt, urteilte das Landgericht Düsseldorf (Aktenzeichen: 35 T 500/98), aber wenn ein Mieter sich “über Gebühr gestalterisch auslebt“, können Nachbarn und Vermieter das Entfernen aller Dekorationen verlangen (Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 38 C 1858/08).

Fenster und Balkone hingegen gehören zur eigenen Wohnung und können mit Lichterketten, Tannengirlanden und Schneemännern verschönert werden. Aber auch hierbei sollte auf die Nachbarn Rücksicht genommen werden. Diese müssen nicht akzeptieren, wenn Ihre Weihnachtsbeleuchtung die Wohnungen rundherum ebenfalls hell erleuchtet. Ab 22:00 Uhr, wenn die Nachtruhe beginnt, müssen die Lichter im Zweifelsfall abgeschaltet werden.    

Immer beliebter werden auch Dekorationen, die an der Außenfassade anzubringen sind. In der Regel ist es Mietern untersagt, am Mietobjekt bauliche Veränderungen vorzunehmen. Fragen sie Ihren Vermieter daher im Zweifelsfall, bevor sie großzügig Löcher in die Hausfassade bohren, um dort den kletternden Weihnachtsmann anzubringen. Rein optisch kann der Vermieter hingegen wenig gegen die Anbringung der immer beliebter werdenden Nikoläuse und Rentierschlitten sagen.  Wenn die Nachbarhäuser bereits opulent verziert wurden, kann der Vermieter als Grund für ein Verbot keine Verschlechterung der Optik angeben. Bitte denken sie auch daran, dass Außendekorationen gesichert angebracht werden müssen. Sie dürfen auch bei Wind nicht herunterfallen (Berliner Landgericht, Aktenzeichen: 65 S 390/09).

Und nun wünscht Ihnen HC24- das Serviceportal für Wohnen auf Zeit- viel Freude beim Dekorieren.

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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Sylvia Hruzik (Tel.: 0221-19445), verantwortlich.

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