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Begrenzung der EEG-Umlage für stromintensive Industrie: Unternehmen in Schwierigkeiten erhalten vorerst keinen Begrenzungsbescheid


Von PKF Fasselt Schlage

Energierechtsexperten von PKF Fasselt Schlage raten zu rechtlichen Schritten

Nicht alle Unternehmen in Deutschland, die die gesetzlichen Voraussetzungen der besonderen Ausgleichsregelung erfüllen, haben für das Jahr 2016 einen sogenannten Begrenzungsbescheid zur Verringerung der Erneuerbare-Energien-Gesetz-Umlage (EEG-Umlage) erhalten. Zweck der besonderen Ausgleichsregelung ist die Begrenzung der EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen und deren Abwanderung in das Ausland verhindert werden soll. Die zuständige Behörde, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), hat sogenannten „Unternehmen in Schwierigkeiten“ keinen Bescheid ausgestellt und stattdessen das Antragsverfahren ruhend gestellt.
Thumb Duisburg, 8. Januar 2016. Nicht alle Unternehmen in Deutschland, die die gesetzlichen Voraussetzungen der besonderen Ausgleichsregelung erfüllen, haben für das Jahr 2016 einen sogenannten Begrenzungsbescheid zur Verringerung der Erneuerbare-Energien-Gesetz-Umlage (EEG-Umlage) erhalten. Zweck der besonderen Ausgleichsregelung ist die Begrenzung der EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen und deren Abwanderung in das Ausland verhindert werden soll. Die zuständige Behörde, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), hat sogenannten "Unternehmen in Schwierigkeiten" keinen Bescheid ausgestellt und stattdessen das Antragsverfahren ruhend gestellt. Als "Unternehmen in Schwierigkeiten" gelten unter anderem Unternehmen, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden, und Unternehmen, die kurz- oder mittelfristig zur Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit gezwungen sind, wenn sie keine staatliche Unterstützung erhalten.

Das BAFA begründet seine Vorgehensweise damit, dass "Unternehmen in Schwierigkeiten" keine staatlichen Zuwendungen und somit auch keine Begrenzung der EEG-Umlage gewährt werden dürfen, und beruft sich dabei auf Vorschriften des Unionsrechts und den Beschluss der EU-Kommission, nach dem die besondere Ausgleichsregelung eine Beihilfe im Sinne des Unionsrechts darstellt. Eine Begrenzung der EEG-Umlage sei erst dann möglich, wenn sich das jeweilige antragstellende Unternehmen nicht mehr in Schwierigkeiten befinde.

Für die Unternehmen kann die Verfahrensentscheidung der Behörde, die EEG-Umlagereduzierung bis auf weiteres nicht zu gewähren, eine existenzielle Gefahr für die Überlebensfähigkeit darstellen. Denn ohne einen Begrenzungsbescheid sind sie verpflichtet, die EEG-Umlage in voller Höhe zu entrichten. Die Stromkosten können sich dadurch so massiv erhöhen, dass sich die wirtschaftlichen Schwierigkeiten weiter verschärfen oder zur Sanierungsunfähigkeit eines in der Insolvenz befindlichen Unternehmens führen. "Wir halten die Entscheidung und die Begründung der Behörde für rechtlich fragwürdig und angreifbar", sagt Tobias Lehberg, auf das Energierecht spezialisierter Rechtsanwalt im Duisburger Energieteam der PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbB. Die multidisziplinäre Sozietät empfiehlt daher grundsätzlich den betroffenen Unternehmen, gegen das behördliche Vorgehen rechtliche Schritte einzuleiten. Firmenkontakt
PKF Fasselt Schlage
Stefan Eggerstedt
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