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Nikotinhaltige Liquids: BGH-Urteil sorgt für Diskussionsstoff


Von PR Global Concept

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Ein Tabakerzeugnis ganz ohne Tabak: So sieht der Bundesgerichtshof die E-Zigarette. Das Urteil von Anfang Februar 2016 schlug wieder einmal hohe Wellen, doch wegen der EU-Rechtslage setzen Händler ihren Weg unbeirrt fort.

 

EU-Urteil von 2014 gibt Hoffnung

 

Es ist inzwischen bekannt und bestätigt, dass E-Zigaretten die höchste Erfolgsrate aller Rauchersatzmittel haben. Dennoch geht der Kampf auf rechtlicher Ebene weiter: Der Staat sucht wegen der steigenden Zahl von E-Zigaretten-Nutzern weiterhin nach Wegen, das elektrische Dampfen zu regulieren und zu besteuern. Kein ganz einfaches Unterfangen, da Zigaretten der Tabaksteuer unterliegen, E-Zigaretten aber nichts mit Tabak zu tun haben.

Umso überraschender kommt das Urteil des Karlsruher Bundesgerichtshofs. Dieses stuft nikotinhaltige Liquids als Tabakerzeugnis ein und macht den Handel mit den Flüssigkeiten somit strafbar. Dass diese Entscheidung bei Dampfern und Händlern auf wenig Gegenliebe trifft, ist nur logisch. So bezeichnet Dustin Dahlmann, Geschäftsführer des Online Shops Mr Smoke, das Urteil als „enttäuschend“ und außerdem „schlichtweg falsch“.

Dennoch geht Dahlmann davon aus, dass nikotinhaltige Liquids weiterhin in der bisher bekannten Form in den Regalen stehen werden. Das Urteil des BGH bezog sich auf einen Vorgang aus 2012, allerdings wurden nikotinhaltige E-Zigaretten am 19. Mai 2014 per EU-Tabakrichtlinie legalisiert. Händler dürfen also vermutlich durchatmen: Das EU-Urteil muss spätestens bis zum 20. Mai 2016 in Deutschland umgesetzt werden, sodass die Entscheidung aus Karlsruhe keine Bedeutung mehr haben wird.

 

Wie reagieren die Händler?

 

Doch wie sieht es bis dahin aus? Immerhin bestätigt sogar die Bundesregierung die Meinung der Händler, denn auf eine Anfrage der Grünen stellte die Regierung klar, dass es sich bei nikotinhaltigen Liquids nicht um Tabakerzeugnisse handelt. Vor diesem Hintergrund erscheint die BGH-Entscheidung schon fast bizarr: Mit der Definition eines Tabakprodukts haben Liquids, ganz unabhängig vom Nikotingehalt, nun einmal nichts zu tun, außerdem kann nicht einmal von Rauchen die Rede sein, da die Funktionsweise eine ganz andere ist als bei der herkömmlichen Zigarette.

Ein Blick auf die bekannten Shops zeigt jedenfalls, dass sich bislang nichts geändert hat: Zwar steht der Handel seit dem Urteil prinzipiell unter Strafe, doch alle Sortimente sind im bekannten Umfang vorhanden, Liquids mit Nikotin in allen Stärken erhältlich und Marken wie Happy Liquid oder Fury Fog arbeiten weiterhin an neuen Geschmäckern. Das Urteil scheint die Händler also nicht abzuschrecken, die zu erwartende Angleichung an das EU-Recht ist dabei der entscheidende Faktor.


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