LG Berlin konkretisiert Informationspflichten von Datingportalbetreibern
Von ADVOVOX Rechtsanwalts GmbH
Die beklagte Datingportalbetreiberin warb mit einer 14-tägigen Premiummitgliedschaft zum Preis von einem Euro. Bei der Bestellung wurde in kleiner Schrift am rechten Bildschirmrand darüber informiert, dass sich der Vertrag automatisch um sechs Monate zu einem Preis von 89,90 Euro monatlich verlängerte, sofern er nicht fristgemäß gekündigt werde. Weitere Informationen zu den Kündigungsmodalitäten erhielt der Kunde erst durch einen Klick auf die verlinkten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). In diesen wurde außerdem geregelt, dass die Kunden ihr Widerrufsrecht verlieren, sobald sie die digitalen Inhalte nutzen.
Das Landgericht Berlin erklärte die Gestaltung der Internetseiten der Beklagten nun für unzulässig. Das Unternehmen hätte die Kunden klar und deutlich darüber informieren müssen, unter welchen Bedingungen, vor allem innerhalb welcher Frist, sie den Vertrag kündigen können, bevor sich dieser automatisch verlängert. Ein Verweis auf die AGB des Unternehmens genüge diesen Anforderungen nicht.
Auch die Klausel zum Erlöschen des Widerrufsrechts erklärte das Gericht für unwirksam. Zwar könne grundsätzlich ein Erlöschen des Widerrufsrechts bei Inanspruchnahme der Leistungen vereinbart werden. Diese Entscheidung müsse aber von den Verbrauchern bewusst getroffen und ausdrücklich bestätigt werden. An einer solchen ausdrücklichen Bestätigung fehlt es aber regelmäßig, wenn die Erklärung mit dem Vertragsabschluss verbunden wird.
Schließlich stellte das Gericht fest, dass die Beklagte ihre Kunden nicht ausreichend über das Widerrufsrecht informiert habe. Es genüge nicht, wenn die Widerrufsbelehrung über den Link "AGB" aufrufbar ist.
BGH, Urteil vom 24.03.2016 - I ZR 185/14
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