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Einzelzimmervorgabe bei Pflegeheimen bleibt


Von Pflegeimmobilie Invest GmbH

Wenn im September 2019 die Landesheimbauverordnung endgültig in Kraft tritt, wird sich an der Einzelzimmervorgabe bei Pflegeheimen nichts ändern.

Seitdem die Landesheimbauverordnung am 01.09.2009 in Kraft getreten ist und sich nun bereits seit einigen Jahren in einer zehnjährigen Übergangsphase befindet, sind immer wieder viele Fragen und Unklarheiten auf allen Seiten aufgetaucht. Heime und Pflegeheime für Menschen mit Behinderungen kämpften mit der baulichen Umsetzung und viele Betroffene selbst sahen nach ersten Überlegungen einige Kritikpunkte, die sich dahingehend einpendelten, dass in Zukunft zwar eine Mehrzahl an Einzelzimmern zur Verfügung stehen würden, die optimale Versorgung aber stark darunter leiden könnte.

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Grundsätzlich hat es die Sozialministerin von Baden-Württemberg, Frau Katrin Altpeter aber auf den Punkt gebracht. Die SPD-Politikerin verdeutlichte mehrmals den Bedarf an einer „geschützten Privat- und Intimsphäre in Heimen“. So sieht es Frau Altpeter als wichtig an, dass auch Menschen mit Behinderung, die in Pflegeheimen leben, ein Anrecht auf ein bestimmtes Maß an Selbstbestimmung und eine würdevolle Unterbringen haben sollten. Die Ministerin sieht es nach eigenen Angaben als unverzichtbar an, dass heutige Pflegepolitik immer auch in engem Zusammenhang zu einer guten Lebensqualität stehen muss. Deswegen wurde in den letzten Jahren auch massiv nachgebessert, damit Unklarheiten weitestgehend beseitigt werden konnten und mit den nachvollziehbaren „Ermessenslenkenden Richtlinien“, stehe einer flächendeckenden Umsetzung der Landesheimbauverordnung laut Ministerin Altpeter nun nichts mehr im Wege. Doch ist dem wirklich so? Können die Vorgaben mit dem Schwerpunkt der Einzelzimmervorgaben in Pflegeheimen auch in allen Bundesländern eingehalten werden? Gibt’s es Möglichkeiten beziehungsweise Ausnahmen, dass manche Pflegeheime von diesen angestrebten Vorgaben von 80 Prozent befreit werden können? Und welche Vorteile oder auch Nachteile ergeben sich aus der Landesheimbauverordnung für Menschen mit Behinderung, aber auch für die Pflegeheime selbst?

Mit der im September 2009 in Kraft getretenen Landesheimbauverordnung ist eine klare Einzelzimmervorgabe in Pflegeheimen geregelt. Diese Verordnung besagt, dass die Unterbringung in Pflegeheimen möglichst in Einzelzimmern stattfinden sollte, sofern der betroffene Mensch das wünscht. So soll die Privat- und Intimsphäre gewahrt bleiben. Weiterhin ist aber auch eine Unterbringung im sogenannten Doppelzimmer möglich, sofern das der Wunsch der betroffenen Person ist. Der Landtagsabgeordnete Thomas Marwein bezog 2015 dazu Stellung und betonte, „dass die Möglichkeit von einer Unterbringung im Doppelzimmer“ gewahrt bleiben sollte. Dem gegenüber stehe aber „ein gesetzlicher Anspruch jeder pflegebedürftigen Person auf eine Unterbringung im Einzelzimmer“. Die ersten Veränderungen dieser geplanten Dezentralisierung sind bereits seit einigen Jahren zu spüren. Bestehende Pflegeheime verändern ihre Zimmer mehr und mehr dahingehend, dass Doppel- und Mehrbettzimmer abgeschafft werden. Das bedeutet in fast allen Fällen, dass Pflegeheime grundlegend saniert werden müssen, um die geforderte Einzelzimmerquote erfüllen zu können. Ergänzend zur Landesheimbauverordnung steht hierbei auch die Heimmindestbauverordnung in Pflegeheimen im Fokus, regelt diese doch auf Bundesebene zum Beispiel die baulichen Mindestanforderungen und Berechnung der Wohnflächen.

Wenn die Übergangsphase der Landesheimbauverordnung abgeschlossen und die Verordnung im September 2019 endgültig in Kraft tritt, wird sich zeigen, wie die Einzelzimmervorgabe in Pflegeheimen umgesetzt werden konnte. Noch sind in dieser Hinsicht nicht alle Fragen beantwortet und Probleme endgültig gelöst.

http://www.pflegeimmobilie-invest.de/wissen/aktuelles/aktuelles-detail/einzelzimmervorgabe-bei-pflegeheimen-bleibt.html



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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Rolf Schmolke (Tel.: 071120526322), verantwortlich.

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