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Neues Urteil zu sog. Paketgrundstücken


Von Wirtschaftsprüfer München

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Als steuerlicher Laie mit großem Immobilienvermögen kann der Kauf und Verkauf von Grundstücken zum Fallstrick werden. Im neuen Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf wird klar statuiert, dass bei Kauf und anschließendem Verkauf von Grundstücken mit mehreren Wohnungen es als gewerblicher Verkauf gesehen werden kann, wenn die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist.

 

Die Spekulationsfrist für Grundstücke beträgt 10 Jahre. Nach Ablauf dieser 10 Jahre kann das im Privatvermögen gehaltene Grundstück steuerfrei verkauft werden. Sollte dieser Zeitraum bei Veräußerung noch nicht abgelaufen sein, fällt Spekulationssteuer an und gewerblicher Grundstückshandel kann lt. neuem Urteil  angenommen werden. Damit kann auch Gewerbesteuer anfallen.

 

Es ist außerdem noch zu beachten, dass nicht nur der Erwerb des Grundstücks als Fristbeginn für die Spekulationsfrist gilt. Wird ein Grundstück aus dem Betriebsvermögen entnommen, gilt der Zeitpunkt der Entnahme als Fristbeginn und nicht etwa das Kaufdatum. Grundsätzlich gilt die Spekulationsfrist nur bei Grundstücken, die im Privatvermögen gehalten werden. Grundstücke, die im Betriebsvermögen gehalten werden, unterliegen immer den betrieblichen Steuern.

 

Ein Sonderfall liegt vor, wenn ein Grundstück an eine Person vermacht wurde. Denn dann gilt nicht der Zeitpunkt der Umschreibung der Immobilie auf den Rechtsnachfolger als Beginn der Spekulationsfrist, sondern sie läuft bereits ab dem Datum, an dem der Verstorbene das Grundstück gekauft hatte.

 

Deswegen informieren Sie sich als Immobilienbesitzer genau, welcher Fall bei Ihnen zutreffend ist. Eine zu frühe Veräußerung des Grundstücks kann schnell mehrstellige Steuern nach sich ziehen. Im Zweifelsfall ziehen Sie einen versierten Steuerberater hinzu.

 



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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Marcus Streit (Tel.: 089 2420820), verantwortlich.

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