Neues Urteil: Knöllchen bei beruflichen Fahrten evtl. kein steuerpflichtiger Arbeitslohn
Von AWITAG Allgemeine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Treuhand AG
Oft bleibt dem Mitarbeiter eines Paketdienstes nichts anderes übrig, als sich kurz ins Halteverbot oder auf den Bordsteig zu stellen, um ein Päckchen abliefern zu können. Rechtlich stellt das eine Ordnungswidrigkeit dar, sodass auch ein Verwarngeld ausgestellt werden kann. Das sogenannte „Knöllchen“ wird dabei meist vom Arbeitgeber übernommen, da dem Unternehmen die zeitnahe Auslieferung des Pakets wichtiger ist als das Risiko, einen Strafzettel bezahlen zu müssen.
Daher war es nicht klar, ob es sich um einen geldwerten Vorteil handelt, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch Bezahlen seiner Strafe gewährte, oder nicht. Die vorherrschende Meinung war, dass der Arbeitnehmer das Knöllchen als Fahrer des Wagens hätte zahlen müssen und somit ein geldwerter Vorteil vorlag, der als Arbeitslohn versteuert werden muss. Damit räumt das Finanzgericht Düsseldorf jetzt auf und schreibt dem Halter des Paketdienstwagens die Verursachung zu, da es sich um ein eigenbetriebliches Interesse des Paketdienstes handelt.
Aber Arbeitnehmer können sich noch nicht ganz freuen – es ist eine Revision anhängig. Daher empfiehlt es sich, in diesem Fall erst einmal Einspruch beim Finanzamt einzulegen und das Ruhen des Verfahrens bis zur endgültigen Klärung einzulegen.
Verfasser:
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