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Olaf Haubold, Cooperative Consulting eG: Wer darf Genossenschaft sein?


Von Cooperative Consulting eG

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Willich, 26.04.2017. „Auf was man nicht alles achten muss“, meint Genossenschaftsberater und    Genossenschaftsgründer Olaf Haubold, Vorstand bei der Cooperative Consulting eG und spielt damit auf einen aktuellen Fall an, den er derzeit mit einem Amtsgericht wegen der Eintragung einer neu gegründeten Genossenschaft hat.

Zum Hintergrund: Schlägt man heute das Genossenschaftsgesetz auf, finden sich im Paragrafen 1 folgende Beschreibungen, die das Wesen der Genossenschaften definieren:

 

(1) Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den  Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch          gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (Genossenschaften), erwerben die Rechte einer  "eingetragenen Genossenschaft" nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Eine Beteiligung an Gesellschaften und sonstigen Personenvereinigungen einschließlich der    Körperschaften des öffentlichen Rechts ist zulässig, wenn sie

1.     der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft der Mitglieder der Genossenschaft oder    deren sozialer oder kultureller Belange oder,

2.     ohne den alleinigen oder überwiegenden Zweck der Genossenschaft zu bilden,                   gemeinnützigen Bestrebungen der Genossenschaft zu dienen bestimmt ist.

Bis zur Genossenschaftsgesetzesnovelle im Jahr 2006 wurden in diesem Gesetz noch die Arten der Genossenschaften dargestellt. Es sind das:

 

·         Vorschuss- und Kreditvereine

·         Rohstoffvereine

·         Vereine zum gemeinschaftlichen Verkauf landwirtschaftlicher oder gewerblicher Erzeugnisse (Absatzgenossenschaften)

·         Vereine zur Herstellung von Gegenständen und zum Verkauf derselben auf                         gemeinschaftliche Rechnung (Produktivgenossenschaften)

·         Vereine zum gemeinschaftlichen Einkauf von Lebens- oder Wirtschaftsbedürfnissen im           großen und Ablass im kleinen (Konsumvereine)

·         Vereine zur Beschaffung von Gegenständen des landwirtschaftlichen oder gewerblichen    Betriebes und zur Benutzung auf gemeinsame Rechnung.

·         Vereine zur Herstellung von Wohnungen.

 

„Die Novelle hat den Paragrafen 1 komplett neu gefasst und auf die Nennung der Arten der           Genossenschaften verzichtet, gleichwohl gibt es sie natürlich noch. Und dies aus gutem Grund, denn die Innovationsfähigkeit der Genossenschaften sprengte längst den ursprünglich durch den           Gesetzgeber geschaffenen Rahmen einzelner, beispielhafter Nennungen“, so der                          Genossenschaftsgründer Olaf Haubold.

 

„Doch genau dies machte sich ein Amtsgericht zunutze und vertrat die Auffassung, dass der Betrieb eines Restaurants in der Rechtsform der Genossenschaft dem im Paragrafen 1 erläuterten            Fördergrundsatz entgegenstehen würde und so die Eintragung zu verweigern wäre“, so der Vorstand der Cooperative Consulting eG.

 

„Und hier irrt das Amtsgericht natürlich“, meint Haubold. Die besondere Eigenart der                         Produktivgenossenschaften sei es ja gerade, dass sich die Gründer – hier Restaurantleiter, Köche und Kellner – zur gemeinschaftlichen Herstellung und Verwertung – hier Speisenangebote –                zusammenschließen. Anders als bei allen anderen Arten von Genossenschaften stellten                   Produktivgenossen ihre eigene Arbeitskraft der Genossenschaft zur Verfügung. Sie sind Beschäftigte ihrer eigenen Genossenschaft und damit mittelbar Unternehmer und Mitarbeiter zugleich.

 

Hierbei sei es entscheidend, ob sich die Mitglieder mittels des gemeinsam getragenen Unternehmens eine naturale Förderleistung erwirtschaften. Insoweit besteht der Förderzweck einer                        Produktivgenossenschaft in der bestmöglichen erwerbswirtschaftlichen Verwertung der Arbeitskraft ihrer Mitglieder. „Also in der gemeinschaftlichen unternehmerischen Vermarktung der eigenen               Arbeitskraft“, merkt Genossenschaftsgründer Olaf Haubold an. „Wir werden den Gründern natürlich helfen, ihre Gründungsidee umzusetzen und mit dem Rechtsmittel der Beschwerde dem Amtsgericht auf die Sprünge helfen.“

 

Beispielsweise gäbe es in den ca. 8.200 Genossenschaften in Deutschland eine Reihe von            handwerklichen Friseurgenossenschaften, die ihren Förderzweck auch nicht dadurch erreichten, dass sie nur ihren Mitgliedern die Haare schneiden.

 

Weitere Informationen unter www.cc-eg.de

 

Die Cooperative Consulting eG bietet Gründungsberatung und Unternehmensberatung für Deutsche und Europäische Genossenschaften (Österreich und Liechtenstein) an. Die Genossenschaftsberater der Cooperative Consulting eG sind seit 18 Jahren erfolgreich am Markt tätig. Vorstand der             Cooperative Consulting eG ist Dipl.-Ing. Olaf Haubold.

 

Cooperative Consulting eG
Ansprechpartner: Olaf Haubold

E-Mail: presse@cc-eg.de



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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Olaf Haubold (Tel.: +49 (0) 2154 89 71 650), verantwortlich.

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