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Olaf Haubold, Cooperative Consulting eG: Wie sicher ist Genossenschaftskapital vor Zugriffen Dritter?


Von Cooperative Consulting eG

Muss das Geschäftsguthaben eines Mitglieds eine Genossenschaft eingesetzt werden, um z. Bsp. Prozesskosten zu finanzieren? Oder ist das Geschäftsguthaben „Schonvermögen“ nach SGB XII?

Muss das Geschäftsguthaben eines Mitglieds eine Genossenschaft eingesetzt werden, um z. Bsp. Prozesskosten zu finanzieren? Oder ist das Geschäftsguthaben „Schonvermögen“ nach SGB XII? 

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Willich, 18.05.2017. „Wieder einmal bewegen uns Fragen von Mitgliedsgenossenschaften. Im aktuellen Fall ist es eine junge alleinerziehende Mutter, die Prozesskostenhilfe beantragen muss, um die Unterhaltsleistungen des Erzeugers ihrer Kinder einzuklagen. Das Gericht erwartet dabei, dass das Geschäftsguthaben an einer Genossenschaft einzusetzen ist“, sagt Genossenschaftsberater und Genossenschaftsgründer Olaf Haubold, Vorstand bei der Cooperative Consulting eG.

 

Moralisch wolle man hier gar nicht bewerten, ob diese junge Mutter die Vorsorge ihrer Kinder aufs Spiel setzen muss, um die berechtigten Unterhaltsleistungen zu erstreiten, so Genossenschaftsberater Haubold. Vielmehr ginge es um die Einordnung und Bewertung von genossenschaftlichen Geschäftsanteilen und Geschäftsguthaben und die Beurteilung im Sinne des sogenannten Schonvermögens nach dem Sozialgesetzbuch (SGB).

 

„Um eine Einordnung vornehmen zu können, inwieweit es zumutbar, durchführbar und angemessen ist, Ihre Beteiligung als Prozesskosten einzusetzen und ob derartige Beteiligungen dem „Schonvermögen“ zuzurechnen sind, muss vorerst eine grundsätzliche Bewertung des Geschäftsguthabens werden“, meint Genossenschaftsberater Olaf Haubold.

 

„Das Geschäftsguthaben drückt (nach Beuthien GenG § 7 Rn.5) nicht den gesamten Vermögenswert der Mitgliedschaft aus, sondern gibt nur diejenige Vermögensbeteiligung des Mitglieds an, die (gem. § 337 I 1 HGB) in der Bilanz als solche erscheint und die dem Mitglied gem. § 73 II 1 und 2  beim Ausscheiden auszuzahlen ist. Das Geschäftsguthaben erstreckt sich (wie 73 II s Hs 2 zeigt) nicht anteilig auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der eG, gibt also nicht den vollen Vermögenswert der Mitgliedschaft wieder….Als förderzweckgebundene Kapitaleinlage unterliegt es dem allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundsatz der Kapitalerhaltung. Dementsprechend darf es dem Genossen während der Mitgliedschaft nicht ausgezahlt werden (§ 22 IV 1). Das Geschäftsguthaben ist ein in der eG mitgliedschaftsrechtlich gebundener Vermögenswert, aber kein subjektives Recht. Es kann daher als solches während der Dauer der Mitgliedschaft nur gem. § 76 I auf einen Mitgenossen übertragen und weder der eG (§ 22 IV) noch einem Dritten gem. §§ v1273 ff BGB verpfändet werden. Es ist als solches auch nicht pfändbar.“

 

Nach § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO ist zur Prozessführung zumutbares Vermögen einzusetzen. In Bezug auf die Genossenschaftsbeteiligung handelt es sich jedoch um einen mitgliedschaftsrechtlich gebundenen Vermögenswert, der nur nach einer Kündigung und im Zuge einer Auseinandersetzung mit der Genossenschaft für einen möglichen Einsatz zufließen würde. „Da das Genossenschaftskapital nicht verpfändet werden darf, kann es folglich auch nicht beliehen werden, um daraus kurzfristige Liquidität generieren zu können“, ist sich Haubold sicher.  

 

Würden im vorliegenden Fall die Geschäftsanteile heute gekündigt werden, könnte das Mitglied nach satzungsgemäßer Kündigung zum 31.12.2019 frühestens nach der Generalversammlung, die über den Jahresabschluss zum 31.12.2019 beschließt, demzufolge frühestens zum 01. Juli 2020 über die finanziellen Mittel daraus verfügen, um sie zur Prozessführung einzusetzen.

 

Genossenschaftsberater Olaf Haubold.: „Der Einsatz des Geschäftsguthabens kann demzufolge rein genossenschaftsrechtlich nicht zum Einsatz kommen.“

 

Eine Beurteilung, ob das Geschäftsguthaben dem „Schonvermögen“ nach § 90 SGB XII unterliegt, erübrigt sich an dieser Stelle, obwohl die Kündigung der Geschäftsanteile wie oben beschrieben auch nach § 90 SGB XII Abs. (3) „..für die unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.“



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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Olaf Haubold (Tel.: +49 (0) 2154 89 71 650), verantwortlich.

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