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Immobilienexperte Thomas Filor erklärt, warum Kindertagesstätten (Kitas) im Wohngebiet zulässig sind


Von Thomas Filor

Nachbarn müssen Kitas im Wohngebiet akzeptieren

Nachbarn müssen Kitas im Wohngebiet akzeptieren    

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Magdeburg, 14.09.2017. In dieser Woche macht Immobilienexperte Thomas Filor auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Hessen (Az.: 3 B 107/17) aufmerksam, laut dem Kinderlärm durch Kitas grundsätzlich zulässig ist und Nachbarn dies akzeptieren müssen. „In der Vergangenheit gab es deutschlandweit schon etliche Fälle, in denen Anwohner sich so vehement gegen den Bau von Kitas gewehrt hatten, dass sie schlussendlich gegen die Baugenehmigung klagten“, erzählt Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg. Doch das zitierte Urteil legt bei Kitas explizit fest, dass Anwohner kein Recht darauf haben, sich gegen Baumaßnahmen aufgrund der persönlichen Lebenssituation zu wehren. „Das Baurecht ist grundsätzlich grundstücksbezogen. Nachbarn müssen also laute und tobende Kinder ertragen“, so Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg weiter. In dem in Hessen verhandelten Fall ging es um Bewohner, die gegen die Baugenehmigung für eine Kindertagesstätte in ihrer Nachbarschaft geklagt hatten. Geplant waren 66 Kitaplätze, durch die sie starke Einschränkungen befürchteten. „Dabei fürchten viele Anwohner nicht nur eine ihres Erachtens nach unzumutbare Lärmbelästigung, sondern auch Faktoren wie die eingeschränkten Parkplatzmöglichkeiten“, so Filor. Die Anwohner argumentierten im speziellen Fall, eine Kindertagesstätte sei in einem reinen Wohngebiet schlicht und ergreifend nicht zulässig. Das Gericht in Hessen vertritt allerdings eine andere Meinung: Sie seien nicht in der Position, die Rechtsmäßigkeit eines Bauvorhabens – schon gar nicht bei dringend benötigten Kitas - anzuzweifeln. Hierbei werden subjektive und persönliche Befindlichkeiten nämlich nicht mit einbezogen. Zumal ist vor allem in Wohngebieten „die Einrichtung von Kinderbetreuungseinrichtung objektiv geboten“. „Hierbei ist es wichtig zu wissen, dass ein Gebietserhaltungsanspruch darauf beschränkt ist, jene Vorhaben zu verhindern, die weder regelmäßig noch ausnahmsweise in einem Baugebiet zulässig sind“, erklärt Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg. „Kitas mögen zwar Geräuscheinwirkungen hervorheben, rufen aber beispielweise keine starken Umwelteinschränkungen vor“, bestätigt Filor abschließend das Urteil des VGH Hessen.


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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Thomas Filor (Tel.: 0391 - 53 64 5-400), verantwortlich.

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