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Die Bauhandwerkersicherung § 648a BGB (ab 01.01.2018: § 650f BGB) als „schärfste Waffe“ am Bau


Von Jus Kanzlei

-  Geltung auch für den planenden Architekten, Statiker und sonstige Sonderfachleute!

 

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§ 648a BGB verfolgt den Zweck, dem Unternehmer eine effektive Sicherung seiner Vergütungsansprüche zu ermöglichen und so das Risiko aus der grundsätzlichen Vorleistungspflicht zu mildern.

In der Praxis wird hierbei häufig übersehen, dass auch der planende Architekt ein „Unternehmer“ im Sinne der Vorschrift darstellt, mithin auch diesem Personenkreis dieses wichtige Druck- und Sicherungsmittel gegenüber dem Auftraggeber zusteht. Lediglich der öffentlich-rechtliche Auftraggeber (mangels Insolvenzrisiko) und auch Verbraucherbauherren müssen keine Sicherheit nach der Vorschrift leisten.

Obwohl die Vorschrift im Jahre 2009 vom Gesetzgeber noch einmal zugunsten des Unternehmers verschärft wurde und § 648a BGB eine der wichtigsten Vorschriften des Werkvertragsrechts darstellt, werden seine Möglichkeiten in der Praxis bis heute vielfach sowohl von Unternehmern als auch von Auftraggebern unterschätzt.

Auch für Bauverträge, die ab dem 01.01.2018 unter den Geltungsbereich des neuen Bauvertragsrechts fallen, gilt die Vorschrift weiter. Sie erhält unter geringfügigen Modifikationen im neuen gesetzlichen Bauvertragsrecht lediglich eine neue „Hausnummer“; aus dem jetzigen § 648a BGB wird insoweit ab 01.01.2018 die Vorschrift des § 650f BGB. 

Sachlage

Dem Unternehmer (= planender Architekt) steht gemäß § 648a BGB ein einklagbarer Anspruch auf eine Sicherheit i.H.v. 110 % der noch nicht über Abschlagszahlungen realisierten Gesamtvergütung einschließlich der Nachträge zu. Der Anspruch kann dabei sogar noch nach der Abnahme gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden. Gegenrechte des Auftraggebers - insbesondere Mängelrechte - bleiben bei der Berechnung der Sicherheit außen vor, soweit sie nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Sicherheit ist vom Auftraggeber auf Anforderung innerhalb sehr kurzer Fristen von 7 - 10 Tagen beizubringen. Nach Ablauf der Frist kann der Unternehmer - ohne vorher darauf hingewiesen zu haben - die weitere Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen. Im Falle der Kündigung erhält er die volle Vergütung (= Honorar) abzüglich ersparter Aufwendungen. 

Regelmäßige Praxis

Von der Möglichkeit des § 648a BGB wird in der Praxis kaum Gebrauch gemacht - jedenfalls nicht in dem Maß und zu dem Zweck, den der Gesetzgeber sich vorgestellt hat. Das mag auf den ersten Blick verwundern, gibt doch der § 648a BGB eine insolvenzfeste Sicherung für den Werklohn- und Honoraranspruch an die Hand. Der Grund für den zurückhaltendenden Gebrauch liegt nach gängiger Ansicht überwiegend darin, dass die meisten Auftragnehmer den Konflikt mit dem Auftraggeber scheuen nach dem Motto: Wer die Sicherheit geltend macht, wird von seinem Auftraggeber bei künftigen Aufträgen nicht mehr berücksichtigt. 

Zum Einsatz kommt § 648a BGB in der Praxis regelmäßig erst im Falle auftretender „sonstiger“ Konfliktsituationen zwischen den Parteien während dem Bauablauf. Kommt es wie häufig zum Streit über Nachträge oder Mangelvorwürfe und deren jeweiligen Ursachen, wird vom Unternehmer häufig (erst) der Anspruch nach § 648a BGB geltend gemacht. Vielen Auftraggebern ist dazu dann wiederum oft nicht bewusst, dass sie zur Stellung einer Sicherheit verpflichtet sind, die wie oben ausgeführt auf Anforderung sogar höher zu sein hat, als die zunächst vereinbarte Vergütung.

Erst recht ist den Auftraggebern häufig auch unbekannt, dass der Unternehmer sich bereits nach Ablauf einer gegenüber dem Auftraggeber sehr kurz bemessenen Fristsetzung (ausreichend in der Regel: 7-10 Tage) mittels Kündigungsausspruch vom Vertrag lösen kann oder alternativ ein sodann gegebenes Leistungsverweigerungsrecht ausüben kann (was häufig zum Baustillstand führt und enormen Druck auf den Auftraggeber ausübt). 

Klage auf eine Sicherheit nach § 648a BGB (reduzierte Anforderungen)

§ 648a BGB bietet dem Unternehmer nach Fristablauf zusätzlich die Möglichkeit der Klageergebung auf Übergabe der abverlangten Sicherung. Für eine solche Klage gelten gegenüber einer "normalen" Werklohn- oder Honorarklage dann auch reduzierte Anforderungen zugunsten des Unternehmers in Bezug auf die Beweisführung zur Höhe des Werklohnes. Insbesondere haben bei einer solchen Klage etwaige Mängelbehauptungen und sonstige Gegenrechte des Auftraggebers/Bauherren für die Frage, ob ein Anspruch auf Sicherheit besteht, keinerlei Bedeutung.

Der Unternehmer kann somit quasi im Schnelldurchlauf ein Urteil gegen den Auftraggeber über die Sicherheitserteilung erlangen. Viele Auftraggeber sind hiervon häufig überrascht, wenn sie bei Gericht plötzlich damit konfrontiert sind, dass das gerichtliche Verfahren ohne weitere Beweisaufnahme verloren zu gehen droht. Auch in diesen Fällen steigt die Verhandlungsbereitschaft auf Seiten des Auftraggebers häufig recht deutlich an, sodass es nicht selten gelingt, eine Einigung über den eigentlich aufgekommenen („wahren“) Streit der Parteien – meist: Unstimmigkeiten über Vergütungsansprüche bzw. Nachträge - zu erzielen. 

Praxistipp

Über die Vorschrift des § 648a BGB kann demnach in Streitfällen die Stellung des Unternehmers deutlich verbessert werden. Die Vorschrift gilt nahezu unverändert auch im Bereich des ab dem 01.01.2018 neu eintretenden gesetzlichen Bauvertragsrechts (als neuer § 650f BGB) weiter.

 

Der Autor, Rechtsanwalt Thomas Schmitt (http://www.jus-kanzlei.de/rechtsgebiete/baurecht.html), ist Partner der Kanzlei JuS Rechtsanwälte, Augsburg (www.jus-kanzlei.de). Er ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Schlichter nach SOBau des Deutschen Anwaltverein (DAV). Er beschäftigt sich seit über 20 Jahren vornehmlich mit sämtlichen rechtlichen Fragen des Bau-, Architekten- und Immobilienrechts. Zudem ist Herr Rechtsanwalt Schmitt Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltsvereins (ARGE BauR).

 

 

 

 

 

Thomas Schmitt

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bau und Architektenrecht

Schlichter nach SOBau 

 

JuS Rechtsanwälte

Abt. Bau, Miete & Immobilien

Ulrichsplatz 12

86150 Augsburg

Tel.: 0821/34660-24

Fax : 0821/34660-82

Email: Schmitt@jus-kanzlei.de

http://www.jus-kanzlei.de/

 

 



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