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Thomas Filor über Wartungsarbeiten im Mietrecht


Von Thomas Filor

Was sind Wartungsarbeiten im Sinne des Gesetzes?

Was sind Wartungsarbeiten im Sinne des Gesetzes?

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Magdeburg, 06.02.2018. In dieser Woche beschäftigt sich Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg mit dem Thema Wartungsarbeiten im Bezug auf das Mietrecht. Demnach muss der Mieter beispielsweise schadhafte Dichtungen nicht ersetzen – denn Fugen zu erneuern ist keine Wartung im Sinne des Mietrechts. „Das Gesetz schreibt nach § 8 MRG zwar vor, dass ein Mieter Wartungsarbeiten durchführen muss. Im Mietrecht ist der Wartungsbegriff aber klar definiert und schließt beispielsweise Reparaturen nicht mit ein“, erklärt Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg. „Wartung bedeutet die Kontrolle, Reinigung und höchstens den Tausch von Verschleißteilen“, so Filor weiter. Mal angenommen, es handle sich also um Silikonfugen in Nassräumen: „Der Mieter kann dazu verpflichtet werden, nasse Silikonfugen in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, also zu schauen, ob diese immer noch dicht sind. Damit wäre sein Teil der Wartung erfüllt“, betont Thomas Filor. „Die Verpflichtung des Mieters, diese Silikonfugen, wenn sie ihre Dichtungsfunktion nicht mehr erfüllen, zu erneuern, wird von der Rechtsprechung jedoch als unzulässige Überwälzung von Erhaltungspflichten angesehen“ (OGH 6 Ob 81/09v). „Die Problematik besteht darin, dass eine fachgerechte Erneuerung von elastischen Fugen keine simple Reparatur darstellt, die der Mieter in der Regel selbst übernehmen könnte“, erklärt Thomas Filor aus Magdeburg. Hinzu käme, dass der Mietzins die natürliche Abnutzung der Mietgegenstände bereits mit einberechnet. Der Mieter hat also keine Verantwortung hinsichtlich gebrauchsbedingter Abnutzungsspuren. „Handelt es sich also um Mängel, die im weiteren Verlauf zu einer Funktionsbeeinträchtigung führen, wie beispielsweise eine undichte Dusche, handelt es sich um Arbeiten, die extern durchgeführt werden müssen, um das Bestandsobjekte wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es bei Einzug war“, sagt Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg abschließend und bezieht sich dabei auf den Beschluss des OGH.



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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Thomas Filor (Tel.: 0391 - 53 64 5-400), verantwortlich.

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