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Schiedsgerichtsbarkeit in der Logistik


Von GSL Consulting GmbH

Logistikverträge sind oft komplex und betreffen immer öfter grenzüberschreitende Sachverhalte. Kommt es zu Streitigkeiten, benötigt die gerichtliche Klärung deswegen viel Zeit – ein Problem, das sich durch den vor staatlichen Gerichten möglichen Instanzenzug und allfällige Rechtsmittel (Berufung, Revision, Beschwerde ...) noch verschärft.

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Eine Alternative bietet die Schiedsgerichtsbarkeit: hier gibt es nur eine Instanz; Anfechtungsmöglichkeiten gegen schiedsgerichtliche Urteile bestehen nur eingeschränkt. Zudem können in Logistikfragen erfahrene Personen als Richter ausgewählt werden – bei staatlichen Gerichten ist man in der Hand der dortigen fest angestellten Richter, seien sie nun gut oder schlecht. Beschleunigte Verfahren und eine flexible Verfahrensgestaltung, etwa mittels Videokonferenzen, sorgen für eine rasche Entscheidung. International sind Schiedsurteile oftmals einfacher zu vollstrecken als staatliche Urteile – dank des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, dem die meisten wichtigen Staaten dieser Erde beigetreten sind. Gerade bei komplexen, grenzüberschreitenden Logistikverträgen sollten die Parteien deswegen über die Aufnahme einer Schiedsklausel in den Vertrag nachdenken.

Dennoch ist auch bei Vereinbarung der Schiedsgerichtsbarkeit Vorsicht geboten. Entscheidet man sich für die sogenannte ad-hoc-Schiedsgerichtsbarkeit, muss man alle Einzelheiten des Verfahrens selbst bedenken: Honorarvereinbarungen mit dem Schiedsrichter/den Schiedsrichtern, Ablauf des Verfahrens usw. – dies ist ohne kompetente juristische Beratung (die entsprechend Geld kostet) gerade für kleinere Unternehmen nicht zu leisten. Alternativ kommt infrage, sich an eine Schieds-institution zu wenden. Grundsätzlich gilt, dass es keine abgegrenzten Zuständigkeiten gibt: jede der zahlreichen Institutionen weltweit kann gewählt werden. Ausnahmen bestehen in manchen kommunistisch geprägten Staaten, insbesondere China. Es ist zudem unerheblich, wo sich die Schiedsinstitution befindet, da Verhandlungen nicht zwingend an deren Sitz stattfinden müssen. Beachtung sollte indes auf den (meist einer Vereinbarung zugänglichen) Sitz des Schiedsgerichts (an dem nicht unbedingt auch verhandelt werden muss) gelegt werden, da die Rechtsordnung des Sitzstaats für wichtige Fragen relevant ist, insbesondere die Möglichkeit der Aufhebung eines Schiedsspruchs.

Generell bieten die grossen und führenden Schiedsinstitutionen ICC Paris, American Arbitration Association usw.) die Gewähr für eine kompetente Verfahrensabwicklung – sie sind aber nicht auf kleinere Streitwerte eingerichtet; Verfahren, in denen nicht höhere Millionenstreitwerte erreicht werden, kosten dort sehr viel Geld und viele der „Star-Schiedsrichter“, die in den Listen dieser Institutionen stehen, interessieren sich nicht für solche Fälle. Deswegen muss man bei kleineren Streitwerten an eine Schiedsinstitution „aus der zweiten Reihe“ denken. Nur: diese gibt es wie Sand am Meer und bei weitem nicht jede Institution ist qualifiziert. Viele Einrichtungen existieren nur auf dem Papier und dienen dem Prestige von Anwaltskanzleien, andere sind mit grossen Verfahren überfordert oder nur regional ausgerichtet. Zudem sind nur wenige Institutionen mit den speziellen Problemen des Logistik-Sektors vertraut und kennen keine entsprechend qualifizierten Schiedsrichter. Hinzu kommt, dass KMU-Verfahren besondere Anforderungen an Schiedsinstitutionen stellen (s. hierzu ausführlich Thorsten Vogl, Kleine und mittlere Unternehmen und die Schiedsgerichtsbarkeit, in: Jusletter 6. Februar 2017), ein leider bislang in der Literatur zu wenig beachtetes Feld.

Die GSL Consulting AG steht als verlässlicher Partner an Ihrer Seite und berät Sie gerne zu der Frage, welche Schiedsinstitution in Ihrem Fall geeignet ist.



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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Beat Schlumpf (Tel.: 041 500 68 85), verantwortlich.

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