Seit Urzeiten lieben Menschen die Feuerstätte. Doch wo gehobelt wird, fallen Späne. Das gilt auch für gemütliche Holzfeuer-Kamine, die in mehr als einem Viertel aller deutschen Haushalte stehen. Denn genau hier entsteht gefährlicher Feinstaub. Das Umweltbundesamt hat festgestellt, dass die Feinstaub-Emissionen aus veralteten Holzfeuerungsanlagen in Deutschland mit etwa 24.000 Tonnen mittlerweile sehr hoch ausfallen. Denn Feinstaub in der Luft ist nicht nur für das Klima schädlich, sondern vor allem für unsere Gesundheit. Die winzigen Rußteilchen führen zu erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen wie Husten und Asthma und belasten damit das Herz-Kreislauf-System.
Gefährlichen Feinstaub reduzieren
"Seit dem 1. Januar 2015 gilt die neue Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (1. BImSchV). Diese soll die durch unter anderem Kaminöfen verursachte Feinstaubverschmutzung reduzieren", erklärt Marcus Breuer, Ofen- und Kaminbaumeister und Inhaber von Kachelofen- und Luftheizungsbau Breuer mit Sitz in Viersen am Niederrhein bei Mönchengladbach (www.kacheloefen-breuer.de). Betroffen sind unter anderem Kaminöfen, Kamineinsätze, Kachelofenheizeinsätze und Zentralheizungskessel, das heißt alle Anlagen, die Brennstoff verwenden und mit Türen oder Klappen ausgestattet sind. "Schrittweise müssen bis 2024 alle Anlagen stillgelegt oder mit einem Filter nachgerüstet werden, die die geltenden Grenzwerte überschreiten", so Breuer, der für seine Kunden in der ganzen Region (Krefeld, Düsseldorf, Meerbusch und Neuss) tätig wird. Diese liegen für Feinstaub bei 150 Milligramm pro Kubikmeter und für Kohlenmonoxid bei vier Gramm pro Kubikmeter. Werden diese Werte überschritten, drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro.
Bis zum 31. Dezember 2020 handeln
Öfen, die auf dem Typschild ein Datum bis zum 31. Dezember 1974 hatten, sind bereits seit dem 1. Januar 2015 nicht mehr erlaubt. Befindet sich auf dem Typschild ein Datum zwischen dem 1. Januar 1975 und dem 31. Dezember 1984, musste das Gerät bis Ende 2017 stillgelegt oder nachgerüstet worden sein. Und jetzt sind Besitzer von Öfen mit dem Datum 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1994 an der Reihe. Diese müssen bis zum 31. Dezember 2020 aktiv werden und sich um einen Nachweis zu den Grenzwerten ihrer Anlage bemühen. Hält diese die aktuellen Grenzwerte nicht ein, muss sie bis Ende 2020 stillgelegt und ausgetauscht oder mit Staubfiltern nachgerüstet werden. Darauf weist auch der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks hin. Vor dem 1. Januar 1950 hergestellte, historische Kamin- und Kachelöfen hingegen dürfen bleiben. Eine Ausnahme gilt auch für Wohnungen, die ausschließlich über einen Holzofen beheizt werden.
Lassen Sie sich eine Bescheinigung ausstellen
"Die entsprechenden Angaben zu den Emissionswerten sind in den Geräteunterlagen enthalten. Sie können auch den Hersteller des Ofens kontaktieren. Dieser kann im Zweifel bestätigen, wann die Typprüfung für das jeweilige Modell vorgenommen worden ist und kann die Daten mit Prüfbescheinigung zusenden. Alternativ kann auch der Schornsteinfeger die Abgaswerte messen und eine Bescheinigung ausstellen", schildert Breuer. Werden die Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid vom Ofen überschritten, haben Hausbesitzer drei Möglichkeiten", so der Experte weiter. "Sie können ihren Kamin beziehungsweise Kachelofen mit einem neuen Filter nachrüsten, den Ofen erneuern oder aber stilllegen. Eine Beratung in einem Fachbetrieb für Kaminöfen kann Aufschluss geben über die neuesten Bestimmungen und Kaminöfen, die diese erfüllen."
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