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Was bei Auslandsreisen mit Ritalin zu beachten ist


Von Sandra Heuer Marketing

ADHS-Medikamente wie Ritalin unterliegen dem Betäubungsmittelgesetz.

Wer einen Auslandshaufenthalt plant, tut gut daran, die Einfuhrbestimmungen des Zielllandes im Rahmen der Reiseplanung in Erfahrung zu bringen. So können unangenehme Überraschungen bei der Zollkontrolle vermieden werden.

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Methylphenidat unterliegt dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Im Hinblick darauf ist es erforderlich, dass Personen, die methylphenidathaltige Präparate benötigen, bei einer geplanten Auslandsreise die im Zielland geltenden Gesetze kennen. Grundsätzlich darf ein Patient Ritalin, Medikinet, Concerta & Co. in der für die Zeitspanne des Aufenthalts gebührenden Menge für den Eigenbedarf mitführen. Dessen ungeachtet gibt es, abhängig von der Destination, divergente Bestimmungen für die Mitnahme von Medikamenten, die in der Kategorie der Betäubungsmittel erfasst sind.

 


Die Regeln der Schengen-Staaten sind einfach. Bei Auslandsaufenthalten bis zu 30 Tagen wird vom behandelnden Facharzt ein Dokument ausgestellt, das den therapeutischen Bedarf bestätigt. Das Formular wird von der Bundesopiumstelle zur Verfügung gestellt. Das Schriftstück ist vom zuständigen Gesundheitsamt zu beglaubigen. Ausschlaggebend für den Zuständigkeitsbereich ist die Adresse der Praxis des verordnenden Arztes. Zu den Vollanwenderstaaten des Abkommens und den Nicht-EU-Schengengebieten zählen derzeit (Oktober 2016): Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (ohne Überseegebiete), Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn.

Bei Aufenthalten in Gebiete außerhalb des Schengen-Raums ist die rechtliche Lage in dem jeweiligen Staat vor Beginn der Reise individuell zu klären. Wenn schriftliche Berechtigungen für das Mitführen von Betäubungsmitteln vorgeschrieben sind, ist es in der Mehrzahl der Fälle vorgesehen, dass die Botschaft des Ziellandes Auskünfte erteilt.

In den Vereinigten Arabischen Emiraten gelten für zahlreiche Arzneimittel Beschränkungen und Verbote für den Import, so auch für Präparate auf Methylphenidatbasis. In Dubai etwa drohen bei der widerrechtlichen Arzneimitteleinfuhr hohe Geld- und Haftstrafen. Vor der Anreise ist bei den verantwortlichen Auslandsvertretungen eine gesonderte Importgenehmigung für den individuellen Bedarf anzufordern.

Die Mitnahme von Ritalin und vergleichbaren Arzneimitteln in die USA ist für den therapeutischen Eigenbedarf erlaubt. Um einer Konfiszierung zu entgehen, sind hier, ebenso wie in anderen amerikanischen Staaten, diverse Vorschriften zu beachten. Bei der Einreise ist der US-Zollbehörde eine ärztlich beglaubigte Begründung in englischer Sprache vorzulegen. Das Dokument muss bestätigt, dass die Arznei für den persönlichen Gebrauch vorgesehen und mit der verordneten Verpackung identisch ist. Darüber hinaus sind die Präparate bis zur Einnahme in der Originalverpackung zu belassen. Damit ist mitnichten der Umkarton gemeint, sondern in erster Linie die unmittelbare Umhüllung der Darreichungsform. Das kann beispielsweise die Blisterverpackung sein, aus der die Tabletten herauszudrücken sind. Um die optimale Lesbarkeit zu gewährleisten, ist es ratsam, keine einzelnen Blistereinheiten mitzuführen. Besser ist es, eine komplette Blisterkarte vorzuweisen.

Um sicherzustellen, dass der Urlaub nicht schon am Zoll mit einer unangenehmen Überraschung beginnt, ist es sinnvoll, die benötigten Informationen im Rahmen der Urlaubsplanung einzuholen. Wichtig:rechtzeitig bei der zuständigen Auslandsvertretung eine Ausfuhrgenehmigung für Ritalin bestellen. Bei Beachtung aller einschlägigen Regeln und Vorschriften steht einer erholsamen Reise nichts mehr im Wege.

Sandra Heuer Marketing
Sandra Heuer
Lindenthaler Hof 14
65207 Wiesbaden, Allemagne

ritalin-bestellen24.tumblr.com/


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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Sandra Heuer (Tel.: 0711980900), verantwortlich.

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