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Artikel 13 – Das Aus für kleinere Contentanbieter und Profit für die „Big Player“?


Von PortalDerWirtschaft.de UG (haftungsbeschränkt)

Große Protestaktionen auf den Straßen Deutschlands – kaum einer der Internetverbraucher ist erfreut über die derzeitigen Entwicklungen in Sachen Datenschutz.

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Am 20.02.2019 segneten die EU-Staaten das Ergebnis der Trilog-Verhandlungen ab und auch Deutschland stimmte dafür.

Eine Umstellung des EU-Urheberrechts war abzusehen, da das alte Gesetzt nicht mit dem wachsenden Wirtschaftszweig des Internets gerechnet hat und noch keine Anpassung vorgenommen wurden. Das Thema ist ein Pulverfass, da ein Gleichgewicht an Kontrolle und Meinungsfreiheit geschaffen werden muss und die Vereinbarung beider Bereiche eine große Herausforderung darstellt.

Die aktuellen Richtlinien stammen noch aus dem Jahr 2001 und sind nicht mehr hinreichend für die neue Dimension an möglichen Urheberrechtsverletzungen.

Aktuell sorgt der Artikel 13, ein besonders kritischer Teil der neuen Verordnung, für einen geradezu globalen Aufschrei. Demnach soll eine Haftungserweiterung für Plattformen eintreten und Contentanbieter wie zum Beispiel Presseportale oder Internetblogs dazu verpflichten, veröffentlichte Inhalte vor der Freigabe auf Datenschutzverletzungen zu prüfen. Andernfalls machen diese sich mittelbar haftbar und laufen Gefahr, gerichtlichen Konsequenzen ausgesetzt zu sein.

Ein Thema bilden hier sogenannte Upload Filter, die den Prozess der Überprüfung automatisieren sollen.

Die Erzürnung der Verbraucher ist gegenwärtig und lässt die Menschen zu regelmäßigen Protesten auf die Straße gehen.

Folgen der neuen Verordnung wären ein zensiertes und eingeschränktes Internet, welches sich stark von der heutigen Umsetzung der World Wide Web unterscheidet.

Eine Umsetzung ist ab frühestens 2021 zu erwarten.

 

 



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