Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten: Diese Bußgelder gibt es für Lkw-Fahrer
Von VFR Verlag für Rechtsjournalismus GmbH
Geltende Lenk- und Ruhezeiten für Lkw-Fahrer
Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten: Diese Bußgelder gibt es für Lkw-Fahrer
Lastkraftfahrer müssen sich an genaue Vorgaben bezüglich ihrer Arbeitszeit hinterm Steuer und ihren Ruhephasen halten, damit sowohl ihre Gesundheit als auch die Sicherheit im Verkehr gewährleistet ist. Zur Überprüfung der Lenk- und Ruhezeiten sind in jedem Fahrzeug entsprechende Kontrollgeräte eingebaut. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass Lkw-Fahrer gegen die gesetzlichen Vorschriften verstoßen. Welche Lenk- und Ruhezeiten Berufskraftfahrer grundsätzlich einzuhalten haben und welche rechtlichen Konsequenzen bei Nichteinhalten drohen, erfahren Sie in diesem Artikel.
Geltende Lenk- und Ruhezeiten für Lkw-Fahrer
Ganz grob werden die Arbeitszeiten von Lastkraftfahrern in Tages- und Wochenlenkzeiten sowie Tages- und Wochenruhezeiten eingeteilt. Dabei dürfen sie die maximale Zeit von neun Stunden hinterm Steuer nicht überschreiten. Zweimal innerhalb einer Woche ist aber eine Erhöhung auf zehn Stunden gestattet. Insgesamt liegt die Höchstgrenze für die Wochenstundenzahl bei 56 Stunden. Es ist jedoch zu beachten, dass bei zwei aufeinanderfolgenden Wochen maximal 90 Stunden Lenkzeit einzuhalten sind.
Die Tagesruhezeit beträgt in der Regel elf Stunden, allerdings sind hierin noch nicht die reguläre einstündige Ruhepause nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sowie die verpflichtende Lenkzeitunterbrechung von 45 Minuten eingerechnet. An maximal drei Tagen in einer Arbeitswoche darf die tägliche Ruhezeit auf neun zusammenhängende Stunden verkürzt werden. Die wöchentliche Ruhezeit muss sich auf mindestens 45 Stunden belaufen und ist spätestens nach sechs Tagen wahrzunehmen.
Im kostenfreien Ratgeber vom Verlag für Rechtsjournalismus GmbH (VFR) finden Sie eine übersichtliche Infografik zu den gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten sowie den möglichen Ausnahmen.
Kontrolle der Lenkzeiteinhaltung
Es gibt sowohl analoge als auch digitale EG-Kontrollgeräte, um die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten von Lkw-Fahrern zu überprüfen. Aber nicht alle Fahrzeuge müssen mit einem solchen Gerät ausgestattet sein. Stattdessen sind nur Kfz betroffen, welche zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht bei mehr als 3.500 Kilogramm liegt. Fahrzeuge, welche zur Personenbeförderung dienen, müssen über mehr als neun Sitzplätze – einschließlich dem Platz des Fahrers – verfügen, damit auch sie zur Ausstattung mit einem EG-Kontrollgerät verpflichtet sind. Für Berufskraftfahrer von anderen Lkw reicht das Führen eines Fahrtenbuchs aus.
Haftung bei Lenkzeitverstößen
Wenn Lkw-Fahrer gegen die gesetzlichen Vorgaben zu Lenk- und Ruhezeiten verstoßen, wird dies oftmals bei Polizeikontrollen bemerkt. Immer wieder ergeben Polizeikontrollen auf Autobahnen erschreckende Ergebnisse, nach denen mehr als die Hälfte der kontrollierten Fahrzeuge Beanstandungen erforderlich machen. Aber welche Konsequenzen drohen im Falle überschrittener Lenkzeiten oder unterschrittener Ruhezeiten?
In jedem Fall wird ein Bußgeld für Lenkzeitverstöße fällig. Doch nicht nur der Lkw-Fahrer selbst, sondern auch das Unternehmen, für welches er zuständig ist, kann dabei belangt werden. Einen Auszug aus dem aktuellen Bußgeldkatalog für Lastkraftfahrer finden Sie in der unten stehenden Tabelle.
Verstoß | Bußgeld für den Lkw-Fahrer | Bußgeld für das Unternehmen | |
Unterschreitung der erforderlichen Tagesruhezeit | um maximal eine Stunde | 30 Euro | – |
pro angefangene weitere Stunde bis zu drei Stunden | 30 Euro | 90 Euro | |
pro angefangene weitere Stunde ab drei Stunden | 60 Euro | 180 Euro | |
Überschreitung der zulässigen Tageslenkzeit | um maximal eine Stunde | 30 Euro | – |
pro weitere angefangene halbe Stunde bis zu zwei Stunden | 30 Euro | 90 Euro | |
pro weitere angefangene halbe Stunde bei mehr als zwei Stunden | 60 Euro | 180 Euro | |
Unzulässige Verkürzung der Lenkzeitunterbrechung | um maximal 15 Minuten | 30 Euro | 90 Euro |
pro weitere angefangene Viertelstunde | 60 Euro | 180 Euro |
Auch wer die Kontrolle durch die Polizei verhindert – egal ob absichtlich oder nicht –, muss mit einem Bußgeld rechnen. Händigt ein Lkw-Fahrer seine Fahrerkarte zur Prüfung nicht aus oder führt er diese nicht mit, wodurch keine Kontrolle möglich ist, werden 250 Euro Strafe fällig. Wird die Kontrolle durch dieses Verhalten lediglich erschwert, beträgt die Summe noch immer stattliche 75 Euro. In beiden Fällen wird diesmal ausschließlich der Fahrer belangt, nicht die auftraggebende Firma.
Richtig teuer wird es übrigens, wenn ein Berufskraftfahrer seine Wochenruhezeit an einem Ort verbringt, an dem es keine geeignete Schlafmöglichkeit gibt, z. B. im Lkw ohne Schlafkabine. In diesem Fall werden bis zu 500 Euro Bußgeld für den Fahrer und bis zu 1.500 Euro für das Unternehmen erhoben.
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