PortalDerWirtschaft.de



Suchmaschinenoptimierung mit PdW
mit Content-Marketing - Ihre News
English

Baja Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich die Absicht erklärt, aus der Europäischen Union (EU) auszutreten. 

Thumb

Am 10. April 2019 wurde zwischen der EU und dem Vereinigtem Königreich eine Verlängerung des Austritts vereinbart, die nur so lange wie nötig dauern und keinesfalls über den 31. Oktober 2019 hinausgehen sollte. Die weitere Entwicklung ist abhängig von der britischen Regierung. Der aktuelle Verhandlungsstand kann der Internetpräsenz der EU Kommission entnommen werden.

Aus exportkontrollrechtlicher Sicht würde das Vereinigte Königreich mit einem ungeregelten Austritt (No-Deal-Brexit) aus der EU zu einem Drittland werden. Dies führt zu neuen Genehmigungspflichten im Bereich der Exportkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und von Gütern nach der Anti-Folter-Verordnung. Im Bereich der Exportkontrolle von Rüstungsgütern würde das Vereinigte Königreich nur noch als NATO-Land privilegiert, da EU-statusbedingte Verfahrensvereinfachungen entfallen.

Zur Kompensation der neuen Genehmigungspflichten für den Dual-Use-Bereich hat die EU mit der Verordnung (EU) 2019/496 vom 25. März 2019 das Vereinigte Königreich in den begünstigten Länderkreis der Allgemeinen Genehmigung (AGG) Nr. EU001 aufgenommen. Zu beachten ist, dass die AGG Nr. EU001 nicht für Exporte von Gütern, die in Anhang IIg sowie im Anhang IV der EG-Dual-Use-Verordnung gelistet sind, genutzt werden können. Bereits vor dem Brexit erteilte Verbringungsgenehmigungen – betreffend Güter des Anhangs IV der EG-Dual-Use-Verordnung – werden weiterhin ihre Gültigkeit behalten (siehe EU-Bekanntmachung vom 21. März 2019, Ziffer 3).

Ergänzend zur AGG Nr. EU001 hat das BAFA die Allgemeine Genehmigung Nr. 15 erlassen. Hiermit werden bestimmte Ausfuhren, die nicht den Anwendungsbereich der Allgemeinen Genehmigung Nr. EU001 unterfallen, begünstigt, sofern der zugrundeliegende Liefervertrag, d. h. der Liefervertrag des in Deutschland niedergelassenen Unternehmens mit dem Unternehmen im Vereinigten Königreich, vor dem 29.03.2019 geschlossen wurde. Hierbei handelt es sich um:

Ausfuhren in Freizonen und Freilager, soweit sich diese im Vereinigten Königreich befinden,

Ausfuhren in das Vereinigte Königreich, soweit dem Ausführer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb des Vereinigten Königreichs liegt sowie Ausfuhren von in Deutschland niedergelassenen Unternehmen auf Grundlage von Ausfuhrgenehmigungen, die durch das Vereinigte Königreich noch als EU-Mitgliedstaat erteilt wurden.

Die in der Vorabfassung enthaltene Regelung in Ziffer 5.1 der AGG Nr. 15 wurde aufgrund der Aufnahme des Vereinigten Königreichs in die AGG Nr. EU001 gestrichen.

Das Vereinigte Königreich hat mit der „Open General Export Licence (OGEL) for exports of dual-use items to EU countries“ ebenfalls eine Verfahrenserleichterung für Exporte von Dual-Use-Gütern aus dem Vereinigten Königreich in die EU geschaffen.

Auf der Internetseite des BAFA werden weitere Informationen zum Brexit zur Verfügung gestellt.

www.bafa.de

www.ibs-ops.com

www.ibs-ops.com/leistungen/transportsicherheit-professionell-bewaffnet/


Kommentare

Bewerten Sie diesen Artikel
Bewertung dieser Pressemitteilung 5 Bewertung dieser Pressemitteilung 1 Bewertung bisher (Durchschnitt: 3)
Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Horst Rütten (Tel.: 040879798512), verantwortlich.

Pressemitteilungstext: 398 Wörter, 3383 Zeichen. Artikel reklamieren
Diese Pressemitteilung wurde erstellt, um bei Google besser gefunden zu werden.

Tragen Sie jetzt Ihre kostenlose Pressemitteilung ein!