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Umsatzsteuer-Pflicht für Kommunen – Neuregelung des § 2b UStG


Von EDV Ermtraud GmbH

Das Umsatzsteuergesetz wurde im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2015 geändert und ist zum 1.1.2017 in Kraft getreten. Übergangsregelungen für Kommunen laufen aus.

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Das Umsatzsteuergesetz wurde im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2015 geändert und ist zum 1.1.2017 in Kraft getreten. Kommunen und ihre „Betriebe gewerblicher Art“ fielen bislang unter Übergangsregelungen, wodurch sie als Körperschaften öffentlichen Rechts noch nicht im vollen Umfange von der Anwendung der Umsatzsteuergesetzgebung betroffen waren. Da die Übergangsfristen ablaufen, ist der Vorsteuerabzug und die Mehrwertsteuerabführung im kommunalen Umfeld angekommen.

 

Juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) müssen nunmehr marktrelevante und privatrechtliche Leistungen nach den gleichen Grundsätzen erbringen wie andere Marktteilnehmer. Das bedeutet, dass Leistungserbringungen durch jPdöR nun grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig sind.

 

Steuerfrei bleiben lediglich die „klassischen“ Gebühren für hoheitliche Aufgabenerfüllung, beispielsweise Pässe, Ausweise, Kfz-Anmeldung, Gewerbeanzeige und dergleichen. Aber ein Familienstammbuch im Standesamt, die Nutzung eines besonderen Raumes zur Eheschließung oder für eine Veranstaltung, die Feinstaubplakette in der Zulassungsbehörde, die Fotokopie im Bürgeramt und Verkäufe der Touristinformation sind nun gleichermaßen mit Mehrwertsteuer zu kassieren, auszuweisen, entsprechend zu verbuchen und zu kontieren.

 

Das universelle Kassensystem TopCash 2 der EDV Ermtraud GmbH ist mit entsprechendem Umsatzsteuermerkmal (befreit, ermäßigt, normal) dafür gerüstet. Zudem sind Auswertungslisten von Leistungen nach Steuersätzen mit wenigen Klicks möglich. Eine Verwaltungsfunktion zwecks stichtagsbezogener Änderungen  von Steuersätzen steht zur Verfügung.

 

Neben dem aktuellen Umsatzsteuergesetz ist das Kassenprogramm vorbereitet für die aktuellsten Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern (GoBD) und §146a AO, d.h. lückenlose unveränderbare Aufzeichnung jeglicher Kassentransaktionen sowie jederzeitige Auswertbarkeit durch Finanzbehörden. DSGVO-Konformität hinsichtlich sicherer Datenhaltung und personenbezogener Daten im Kassengeschäft ist Standard.



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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Herr Krumnow (Tel.: 02635 / 9224-0), verantwortlich.

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