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Juristischer Kampf um den "Spuckschutz"


Von CBDL Patentanwälte

Abmahnwelle eines österreichischen Unternehmens stößt auf Unverständnis - und Gegenwehr

Bis zu 16.000 Euro Abmahnkosten verlangt eine Werbemittelfirma aus Österreich aktuell von Firmen, die einen "Spuckschutz" anbieten, der in Zeiten von Corona auf vielen Ladentheken für mehr Sicherheit sorgen soll. Das Unternehmen hatte sich 2013 beim Europäischen Markenamt das Wort "Spuckschutz" als Marke für Vitrinen eintragen lassen und mahnt nun Unternehmen ab, die Schutzscheiben für den Einzelhandel anbieten. Dabei schreiben, so Patentanwalt Ulrich Kreutzer, verschiedene Gewerbe- und Hygiene-Verordnungen seit Jahrzehnten vor, dass z.B. bei der Präsentation unverpackter Lebensmittel ein - wörtlich - "Spuckschutz" anzubringen ist!
Thumb Bis zu 16.000 Euro Abmahnkosten verlangt eine Werbemittelfirma aus Österreich aktuell von Firmen, die einen "Spuckschutz" anbieten, der in Zeiten von Corona auf vielen Ladentheken für mehr Sicherheit sorgen soll. Das Unternehmen hatte sich 2013 beim Europäischen Markenamt das Wort "Spuckschutz" als Marke für Vitrinen eintragen lassen und mahnt nun Unternehmen ab, die Schutzscheiben für den Einzelhandel anbieten. Dabei schreiben, so Patentanwalt Ulrich Kreutzer, verschiedene Gewerbe- und Hygiene-Verordnungen seit Jahrzehnten vor, dass z.B. bei der Präsentation unverpackter Lebensmittel ein - wörtlich - "Spuckschutz" anzubringen ist!

Nach Aussage des Duisburger Patentanwalts hätte das Wort "Spuckschutz" als reine Gattungsbezeichnung gar nicht als Marke geschützt werden dürfen, schließlich muss es jedem unbenommen bleiben, eine Ware als das zu bezeichnen, was sie ist. "Es ist schon dreist, sich ein Wort schützen zu lassen, das seit Jahrzehnten als Gattungsbezeichnung benutzt wird", sagt Kreutzer. Er kritisiert besonders, dass die Marke in der jetzigen Krisensituation geltend gemacht wird.

Zwischenzeitlich wurden mehrere Löschungsanträge gegen die Marke gestellt, allerdings dauert es erfahrungsgemäß Monate, bis das in Alicante ansässige Amt entscheidet. Kreutzer glaubt, dass abgemahnte Unternehmen in einer juristischen Auseinandersetzung dennoch gute Chancen haben. Wer einen Spuckschutz als "Spuckschutz" bezeichnet, verwendet das Wort seiner Meinung nach gerade nicht markenmäßig, was aber Voraussetzung für eine Markenverletzung ist.

Die Scheiben, die beim Sprechen unvermeidlich ausgestoßene Tröpfchen abhalten sollen, dürften die Gerichte also selbst dann noch beschäftigen, wenn sie in vielen Läden längst wieder verschwunden sind. Kontakt
CBDL Patentanwälte
Ulrich Kreutzer
Königstraße 57
47051 Duisburg
49 203 4499 080
49 203 4499 0888
presse@cbdl.de
http://www.cbdl.de


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Hinweis Ulrich Kreutzer (Tel.: 49 203 4499 080)">Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Ulrich Kreutzer (Tel.: 49 203 4499 080), verantwortlich.

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