Das große Konjunkturpaket der Bundesregierung zur Milderung der Corona-Folgen ist verabschiedet. Der reguläre Mehrwertsteuersatz sinkt befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 von 19% auf 16%, der ermäßigte von 7% auf 5%. Betrifft dies Städte und Gemeinden im Kassengeschäft? In welchen Bereichen sind kommunale Ämter oder Einrichtungen betroffen? Ein Überblick.
Das große Konjunkturpaket der Bundesregierung zur Milderung der Corona-Folgen ist verabschiedet. Der reguläre Mehrwertsteuersatz sinkt befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 von 19% auf 16%, der ermäßigte von 7% auf 5%. Betrifft dies Städte und Gemeinden im Kassengeschäft? In welchen Bereichen sind kommunale Ämter oder Einrichtungen betroffen? Ein Überblick.
Das UStG wurde im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2015 geändert. Demnach müssen juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) privatrechtliche Leistungen nach den gleichen Grundsätzen erbringen wie andere Marktteilnehmer. Übergangsfristen für Befreiungen von der Umsatzsteuerpflicht sind abgelaufen. Das bedeutet, dass die Leistungserbringungen durch jPdöR nun steuerpflichtig sind.
Grundsätzlich sind Verwaltungsakte im Sinne öffentlicher Aufgabenerfüllung damit umsatzsteuerbefreit. Darunter fallen jedoch beispielsweise nicht die Stammbücher im Standesamt, die Feinstaubplakette und ein Fahrtenbuch in der Zulassungsstelle und Kopien im Bürgerbüro. Für diese nicht amtlichen Teile der Leistung fällt Mehrwertsteuer an. Auch beim Verkauf von Stadtsouveniers am Bürgerservice-Schalter sowie von Artikeln und Waren der Touristeninformation oder im Museum ist die Mehrwertsteuer auszuweisen.
Mit der befristeten Senkung des Steuersatzes müssen somit eine Vielzahl Positionen erstmals zum 1.7.2020 und danach zum 1.1.2020 wieder angepasst werden. Im ungünstigsten Fall ist ein Sachbearbeiter damit gebunden, hunderte Positionen manuell zu korrigieren. Die EDV Ermtraud GmbH unterstützt die Anwender der Kassenlösung TopCash 2 deshalb durch eine automatische Umsetzung. Es können global –über alle Gebühren und Leistungen hinweg- verschiedene Steuersätze mit Gültigkeitszeiträumen hinterlegt werden, so dass die Kassenadministration sich auf wenige Mausklicks beschränkt.
Das Konjunkturpaket der Bundesregierung mit seinen steuerrechtlichen Maßnahmen belegt einmal mehr, dass es nicht mehr darum geht „einfach nur zu kassieren“. Die EDV Ermtraud GmbH verzeichnet einen hohen Beratungsbedarf im Themenfeld des manipulations-, prüfungs- und rechtssicheren Vereinnahmens bar und bargeldloser Zahlungen. Wie sind die Rahmenbedingungen gesetzeskonform und praktisch umsetzbar? Welche Kassenorganisation ist in der täglichen Praxis bewährt? Das Inkrafttreten der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) mit Zwang zur „technischen Sicherheitseinrichtung“ (TSE) fordert gerade 2020 im Kassenwesen Spezialverfahren, die täglich an die komplexen rechtlichen Gegebenheiten adaptiert werden. TopCash 2 entlastet Sachbearbeiter, Kassenverwalter, Finanzverwaltung und EDV weitreichend. Detailliert recherchiert und verständlich aufbereitet werden die Anwender zusätzlich regelmäßig über die dynamischen Veränderungen des Kassenrechts auf dem Laufenden gehalten.
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