Stolperfallen bei der Vereinbarung erhöhter Haftung des Frachtführers.
Von GSL Consulting GmbHZum Urteil I ZR 130/19 vom 17. Dezember 2020 des deutschen Bundesgerichtshofs
Die CMR sieht eine verschuldensunabhängige, aber der Höhe nach begrenzte Haftung des Fracht-führers vor: Art. 23 Abs. 3 CMR regelt:
Die Entschädigung darf jedoch 8,33 Rechnungseinheiten für jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichts nicht überschreiten.
Die erwähnte Rechnungseinheit ist nach Art. 23 Abs. 7 CMR das Sonderziehungsrecht, eine künstliche Rechnungseinheit, deren Kurs jeden Tag vom Internationalen Währungsfonds festgesetzt wird. Der Wert eines Sonderziehungsrechts schwankt derzeit um den Wert von ca. 1,30 CHF.