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Folgendes haben Bund und Länder besprochen


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Impfen

  • Arbeitgeber sind aufgefordert, ihre Mitarbeiter bei der Wahrnehmung von Impfangeboten zu unterstützen
  • Geimpfte und Genesene werden von bundes- oder landesrechtlichen Regelungen, die Testauflagen vorsehen, ausgenommen
  • Es gelten weiter die Basisschutzmaßnahmen: Abstand halten, Händehygiene beachten, in Innenräumen Masken tragen sowie regelmäßiges Lüften in Innenräumen, bei Symptomen zu Hause bleiben und sich umgehend testen lassen.
  • Das Tragen medizinischer Schutzmasken im Einzelhandel und im öffentlichen Personenverkehr bleibt verbindlich vorgeschrieben.

 

Testpflicht ab 35er Inzidenz

 

  • Die Länder werden spätestens ab dem 23. August alle, die nicht vollständig geimpft oder genesen sind, verpflichten, bei Veranstaltungen in Innenräumen einen höchstens 24 Stunden alten negativen Schnelltest oder einen höchstens 48 Stunden alten negativen PCR-Test vorzulegen

 

          ·  Ausgenommen sind Kinder bis zum 6. Lebensjahr und Schüler, die bei schulischen Schutzkonzepten getestet werden.

 

          ·  Die negativen Tests sind Voraussetzung für Besuche in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe.

 

          ·  Gleiches gilt für den Zugang zur Innengastronomie, für die Teilnahme an Veranstaltungen und Festen in Innenräumen, die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (Friseur, Kosmetik, Körperpflege) sowie bei Sport im Innenbereich (Fitness-Studios, Schwimmbäder oder Sporthallen).

 

          ·  Die Länder können Regelungen vorsehen, denen zufolge die 3G-Regel ganz oder teilweise ausgesetzt wird, solange die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis stabil unter 35 liegt oder das jeweilige Indikatorensystem ein vergleichbar niedriges Infektionsgeschehen widerspiegelt und ein Anstieg der Infektionszahlen durch die Aussetzung der Regelungen nicht zu erwarten ist.

 

 

Kosten für Tests

 

  • Der Bund wird das Angebot kostenloser Bürgertests ab dem 11. Oktober 2021 beenden.
  • Das gilt nicht für Menschen, die nicht geimpft werden können und für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt.

 

Groß- und Sportveranstaltungen

 

  • Für Großveranstaltungen, Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, Feiern, Bars und Clubs sind den zuständigen Gesundheitsämtern Hygienekonzepte vorzulegen.
  • Bei Sportgroßveranstaltungen mit mehr als 5000 Zuschauenden dürfen die Sportstätten höchstens zu 50 Prozent und dabei mit nicht mehr als 25.000 Zuschauenden gefüllt werden.

 

 

Bund und Länder bitten den Bundestag zu erwägen, die epidemische Lage von nationaler Tragweite über den 11. September hinaus zu erklären

 


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