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Eigentümerversammlung: Die Richtigen verklagen


Von Wohnen im Eigentum

Mit dem neuen Wohnungseigentumsgesetz haben sich die Rollen von Verwaltung und Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) stark verändert

 

Bonn, 15. 09. 2021: Um eine Eigentümerversammlung kurzfristig zu verhindern, stellten mehrere Eigentümer bei Gericht den Antrag auf eine einstweilige Verfügung. Da der Verwalter die Versammlung einberufen hatte, richteten die Eigentümer den Anspruch auf Pflichterfüllung gegen diesen. Das Amtsgericht Wiesbaden (91 C 2087/21, Beschluss vom 03.08.2021) wies den Antrag jedoch ab, denn die Eigentümer hatten ihn gegen den Falschen gerichtet: Nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz (WEGesetz) wäre die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) die richtige zu verklagende Adressatin gewesen. Da die Eigentümer eine einstweilige Verfügung beantragt hatten, konnten sie ihren Fehler nicht mehr korrigieren. Das Fazit: Die Eigentümer konnten die Versammlung nicht verhindern und mussten auch noch die Verfahrenskosten tragen. Der Verbraucherschutzverein Wohnen im Eigentum (WiE) klärt auf, wie Eigentümer jetzt vorgehen müssen.

 

 

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„Die neu definierten Rollen der Verwaltung und der WEG gehören zu den zahlreichen grundlegenden Änderungen des WEGesetzes, mit denen sich Wohnungseigentümer seit Dezember 2020 auseinandersetzen müssen“, sagt Gabriele Heinrich, Vorständin von WiE.

 

Nach dieser Gesetzesreform fungiert die Verwaltung nämlich nur noch als gesetzlicher Vertreter der WEG – also als ausführendes Organ, das die Pflichten der WEG erfüllt. Wichtig zu wissen: Das gilt auch dann, wenn nach dem Gesetzestext ausdrücklich der Verwalter verpflichtet ist, die Eigentümerversammlung einzuberufen. Diese Gesetzesformulierung kann für Eigentümer zur Stolperfalle werden und sie in die Irre führen. Der Teufel steckt hier also, wie so oft, im Detail.
Grundsätzlich gilt nun nach dem neuen WEGesetz: Klagen sind jetzt gegen die WEG zu richten!

Klagen jetzt gegen die WEG richten

WiE rät deshalb: Wohnungseigentümer müssen genau darauf achten, den bzw. die Richtigen zu verklagen bzw. gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Wollen Eigentümer also eine Eigentümerversammlung verhindern, müssen sie gegen die WEG vorgehen. Auch umgekehrt, wenn sie eine Eigentümerversammlung nicht mehr ohne Gericht durchsetzen können. Dies gilt auch für Beschlüsse: Sind Eigentümer mit einem Beschluss ihrer WEG nicht einverstanden und wollen klagen, müssen sie die WEG verklagen. Dies betrifft auch Unstimmigkeiten bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans, der Erstellung der Jahresabrechnung oder beim Einhalten der Hausordnung.

Um die komplexe WEGesetz-Reform zu verstehen, unterstützt WiE Wohnungseigentümer mit umfassenden Schulungen, Vorträgen, individuellen Beratungsangeboten sowie mit dem Ratgeber „Das neue Wohnungseigentumsgesetz für Wohnungseigentümer*innen. XY aufgelöst: Ein Verbraucherratgeber mit Fallbeispielen aus der Krimiwelt.“ Der Ratgeber klärt Eigentümer fundiert und verständlich über ihre neuen Pflichten und Rechte auf und erklärt, wie sich die neuen Bestimmungen auf Eigentümer und ihre WEGs auswirken. Der Ratgeber ist über den Web-Shop von WiE oder über den Buchhandel erhältlich.

Titel: Das neue Wohnungseigentumsgesetz für Wohnungseigentümer*innen. XY aufgelöst: ein Verbraucherratgeber mit Fallbeispielen aus der Krimiwelt
Autorinnen: Gabriele Heinrich, Sabine Feuersänger
Erscheinungsjahr: Juni 2021
ISBN: 978-3-9815045-7-6
Umfang: 356 Seiten, Format DIN-A5 mit vielen Fotos, Karikaturen, Checklisten, Tabellen etc.
Preis: 34,90 Euro (im WiE-Shop inkl. MwSt.)

Ausführlich wird das Vorgehen auch im neuen WiE-Ratgeber „Das neue Wohnungseigentumsgesetz für Wohnungseigentümer*innen“ behandelt. Nähere Infos hierzu gibt es im Shop von WiE.

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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Monia Geitz (Tel.: 0228 / 30 41 26 70), verantwortlich.

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