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Neue Regel in Kraft: 3G am Arbeitsplatz


Von PortalDerWirtschaft.de UG (haftungsbeschränkt)

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Ab heute tritt die 3G-Regel am Arbeitsplatz in Kraft. Hier ein Überblick, was dies bedeutet

 

Für wen gilt die 3G-Regel?

Die Vorgaben gelten für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch etwa Beamte, Richterinnen, Beschäftigte in Behindertenwerkstätten oder Soldaten. Dabei schließt die 3G-Regel nicht nur Büro und Werkhalle ein, sondern auch Orte im Freien auf dem Betriebsgelände. Auch Baustellen gelten als Arbeitsstätte, ebenso wie Lagerräume, Kantinen oder Unterkünfte.

 

Wie wird kontrolliert?

Verantwortlich für die Kontrolle ist der Arbeitgeber. Er darf sie unter Beachtung von Datenschutzvorgaben auch an "geeignete Beschäftigte oder Dritte delegieren" - je nach Branche könnte das beispielsweise eine Vorarbeiterin auf der Baustelle oder ein Pförtner oder Sicherheitsdienst sein. Geimpfte oder Genesene können von täglichen Zugangskontrollen ausgenommen werden, wenn der Arbeitgeber ihren Nachweis einmal kontrolliert und dokumentiert hat.

 

Welche Daten darf der Arbeitgeber erheben?

Es gilt der Grundsatz der Datenminimierung. Laut Arbeitsministerium reicht es aus, am jeweiligen Kontrolltag Vor- und Zunamen der Beschäftigten auf einer Liste abzuhaken, wenn der Nachweis erbracht wurde. Bei Geimpften und Genesenen muss der Status nur einmal dokumentiert werden; bei Genesenen auch mit Enddatum ihres Status. Spätestens sechs Monate nach Erhebung müssen die Daten gelöscht werden. Außerdem müssen die Arbeitgeber sicherstellen, dass die Daten nicht an Unbefugte und auch nicht an Kolleginnen und Kollegen gelangen. Der Arbeitgeber darf die Daten aber dafür nutzen, sein betriebliches Hygienekonzept anzupassen - also beispielsweise, um dafür zu sorgen, dass in einem bestimmten Bereich nur geimpfte Beschäftigte zusammenkommen. Eine Verarbeitung der Daten zu einem anderen Zweck ist nicht zulässig.

 

Reicht für Ungeimpfte ein selbst vorgenommener Schnelltest?

Nein. Nötig ist ein maximal 24 Stunden alter Schnelltest, der von einem der Coronavirus-Testverordnung entsprechenden "Leistungserbringer" vorgenommen wird - dazu zählen etwa öffentliche Testzentren oder Arztpraxen. Möglich sind auch Selbsttests im Betrieb unter Aufsicht oder durch vom Arbeitgeber beauftragte Dritte.

 

Gibt es Zuschüsse vom Arbeitgeber für Tests?

Nein. Die Arbeitgeber sind nur zur Kontrolle des 3G-Nachweises vor Betreten der Arbeitsstätte und der Dokumentation dieser Kontrollen verpflichtet.

 

Was droht bei Nichtbeachtung der Vorgaben?

Verstöße gegen Kontroll- und Mitführungspflichten von 3G-Nachweisen können laut Infektionsschutzgesetz empfindlich sanktioniert werden. Wer seinen Impfnachweis wegen eines leeren Handyakkus nicht vorzeigen kann, muss aber wohl keine harten Strafen fürchten. Wenn sich Beschäftigte wiederholt der 3G-Regel verweigern oder wenn Arbeitgeber regelmäßig ihren Kontrollpflichten nicht nachkommen, ist ein Bußgeldrahmen von bis zu 25.000 Euro vorgesehen.

 

 



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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Timo Radtke (Tel.: +49 (0) 2635 / 9224-21), verantwortlich.

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