Steuerfreie (Corona-) Sonderzahlungen an Arbeitnehmer bis 31.03.2022 verlängert
Von Roland Franz & Partner
Essen - Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, ...
Essen - Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass mit dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugssteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuern die Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen bis zum 31.03.2022 verlängert wurde. Im Jahressteuergesetz 2020 war zuvor bereits eine Verlängerung bis Juni 2021 beschlossen worden (ursprünglich 31.12.2020).
Arbeitgeber haben dadurch die Möglichkeit, ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei auszuzahlen oder als Sachleistungen zu gewähren. Voraussetzung dafür ist jedoch u. a., dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet und die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufgezeichnet werden.
"Bitte beachten Sie, dass die jetzige Fristverlängerung nur den Zeitraum erweitert, in dem der Betrag gewährt werden kann. Sie führt nicht dazu, dass die 1.500 EUR mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden könnten. 1.500 EUR ist die Höchstsumme für den ganzen Zeitraum, nicht für das Kalenderjahr. Die Auszahlung kann auch pro Dienstverhältnis erfolgen. Arbeitet z. B. ein Mini-Jobber bei 2 Arbeitgebern, könnte er die Sonderzahlung von jedem Arbeitgeber erhalten", erklärt Steuerberater Roland Franz. Firmenkontakt
Roland Franz & Partner, Steuerberater - Rechtsanwälte
Bettina M. Rau-Franz
Moltkeplatz 1
45138 Essen
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Arbeitgeber haben dadurch die Möglichkeit, ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei auszuzahlen oder als Sachleistungen zu gewähren. Voraussetzung dafür ist jedoch u. a., dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet und die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufgezeichnet werden.
"Bitte beachten Sie, dass die jetzige Fristverlängerung nur den Zeitraum erweitert, in dem der Betrag gewährt werden kann. Sie führt nicht dazu, dass die 1.500 EUR mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden könnten. 1.500 EUR ist die Höchstsumme für den ganzen Zeitraum, nicht für das Kalenderjahr. Die Auszahlung kann auch pro Dienstverhältnis erfolgen. Arbeitet z. B. ein Mini-Jobber bei 2 Arbeitgebern, könnte er die Sonderzahlung von jedem Arbeitgeber erhalten", erklärt Steuerberater Roland Franz. Firmenkontakt
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04.02.2022
04. Feb 2022
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