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Kreisverwaltungen: Leistungen ab 1.1.2023 umsatzsteuerpflichtig


Von EDV Ermtraud GmbH

Nicht-hoheitliche Aufgaben werden Umsatzsteuer-pflichtig. In den Landkreisen sind unter anderem die Bereiche Volkshochschule und Kfz-Zulassung unmittelbar betroffen von der Neuregelung des § 2b des Umsatzsteuergesetz.

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Im Rahmen des Steueränderungsgesetzes vom 2.11.2015 wurde das Umsatzsteuergesetz geändert. Insbesondere § 2b UStG betrifft die Kommunen: Demnach müssen juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) marktrelevante und privatrechtliche Leistungen nach den gleichen Grundsätzen erbringen wie andere Marktteilnehmer. Die Übergangsfristen für Ausnahmeregelungen enden 2022 – zum 1.1.2023 wird die öffentliche Hand, Handel und Gewerbe gleich behandelt. Damit gilt es für die Verwaltungen zu analysieren, welche Leistungen davon betroffen sind.

Zusammenfassend gilt, dass nur eine Gebühr im Sinne einer klassischen Amtshandlung Mehrwertsteuerfrei bleibt. Das Angebot der Volkshochschule ist keine hoheitliche Aufgabe, alle Leistungen fallen unter die freiwilligen Leistungen des Landkreises. Somit muss beispielsweise bei Kursgebühren, die Teilnahmeurkunde und auf Ausleihe oder Verkauf von Lehrmaterial Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Kassentechnisch korrekt mit Umsatzsteuer sind außerdem Leistungen der Kantine oder Mensa der Einrichtung oder die Verpflegung mit Getränken und Snacks bei Kursen abzurechnen.

Kopien und Duplikate, Raumvermietung (Ausnahme: Bereitstellung als Wahllokal) und zahlreiche weitere Dienstleistungen sind auf privatrechtlicher Grundlage erbracht nicht nur im VHS-Bereich, sondern ämterübergreifend umsatzsteuerrelevant.

Beispiele auf aus der Kfz-Zulassung sind ferner die Ausgabe der Feinstaubplakette oder die Schilderbereitstellung, die als marktrelevante Leistungen auch durch einen anderen Dienstleister am Markt angeboten könnten. In der Abfallwirtschaft definiert die Grenze zwischen hoheitlicher Grundaufgabe „Entsorgung“ und Zusatzleistungen die Differenzierung „umsatzsteuerfrei“ oder „zuzüglich Umsatzsteuer“. Die einfache Tonnenbereitstellung nach Satzung weist somit üblicherweise 0% MwSt. aus, zusätzliche Müllsäcke oder Sonderabfuhren werden mit +19% kassiert.

Dem trägt das korrekt eingestellt Kassensystem Rechnung, in dem es wie TopCash vom Kommunalkassenspezialisten EDV Ermtraud GmbH Umsatzsteuer befreite und umsatzsteuerpflichtige Positionen in einem Vorgang kassieren und quittieren kann. Die Verbuchung auf die korrekten Konten erfolgt automatisiert ebenso wie das Schreiben auf die technische Sicherheitseinrichtung (TSE), die im Rahmen der Fiskalisierung durch die Steuerprüfer des Finanzamtes geprüft wird. Die abzuführende Umsatzsteuer wird automatisch ermittelt und ausgewertet.

Weniger als halbes Jahr vor Auslaufen der steuerlichen Sonderregelungen für die öffentliche Hand stehen die Kreisverwaltungen organisatorisch unter Druck, rechtzeitig eigenverantwortlich die Abgrenzungen nach Konten und Umsatzsteuersätzen durchzuführen und die technischen Voraussetzungen zu schaffen. Spezialisten helfen dabei – vom Steuerberatergewerbe, derzeit stark gebunden auch durch die neue Grundsteuer, bis zum Kassensystemhaus mit über 25 Jahren Erfahrung aus der Praxis in Kernverwaltung und deren Einrichtungen.

 

Weitere Informationen:

EDV Ermtraud GmbH

Tobias Krumnow, Vertrieb

Tel. 02635/9224-0

vertrieb@edv-ermtraud.de

www.edv-ermtraud.de

 

 

 



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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Tobias Krumnow (Tel.: 02635/922412), verantwortlich.

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