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Umsatzsteuer und das Standesamt: §2b UStG


Von EDV Ermtraud GmbH

Leistungen ab 1.1.2023 umsatzsteuerpflichtig

 Das glückliche Brautpaar wirds verschmerzen, ob die Quittung Umsatzsteuer oder nicht ausweist. Das Finanzamt nicht. Standesamtliche Leistungen – sowie zahlreiche andere verwaltungsweit - unterliegen ab Januar teilweise der Umsatzsteuerpflicht. Eine beispielhafte Betrachtung.

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 Worum geht es? Das Umsatzsteuergesetz (UStG) wurde im Rahmen des Jahresssteuergesetzes 2015 geändert. Insbesondere die Neuregelung in § 2b UStG betrifft die Kommunen. Juristische Personen  öffentlichen Rechts (jPöR) müssen marktrelevante Leistungen nach gleichen Grundsätzen erbringen wie andere. Zum 1.1.2017 in Kraft getreten galten noch übergangsweise Steuerbefreiungen bis Ende 2022.

Die Abgrenzung, ob eine Leistung steuerbar oder umsatzsteuerfrei ist, lässt sich vereinfacht zusammenfassen nach der Richtlinie „hoheitlich erbracht“ oder „Zusatzleistung“, die auch am Markt erbracht werden kann. Beispiele:

·         Die Trauurkunde. Die Hochzeit ist ein amtlicher Akt. Keine MwSt.

·         Trauung - Durchführung im Amtszimmer: keine Sonderleistung. USt.-Satz 0%.

·         Trauung außerhalb des Verwaltungsbüros, z.B. Außenstelle Burg oder Rathauskapelle: Sonderleistungen außerhalb der Amtshandlung des Standesbeamten. Normaler Umsatzsteuersatz.

·         Schmuck für den Trauungsraum:  Kann durch externe Marktteilnehmer erbracht werden. Erledigt dies die Verwaltung = Umsatzsteuerpflichtig

·         Das Stammbuch. Die Urkunde ist amtlich. Das Aufbewahrungsbehältnis „Stammbuch“ kann auch im Onlinehandel erworben werden, d.h. eine marktrelevante Position mit Umsatzsteuer, wenn die Verwaltung das Stammbuch verkauft.

·         Als Nachweis wird eine Kopie der Heiratsurkunde benötigt – das Original ist hoheitlich, Vervielfältigungen müssten nicht zwingend in der Verwaltung gefertigt werden. D.h. plus MwSt. (gilt analog für Duplikate von Geburtsurkunden, Sterbeurkunden etc.)

Wie ist das Kassensystem im Rathaus davon betroffen?

Aufgrund der Höhe der Gebühren zahlt das Hochzeitspaar im Normalfall bargeldlos – mit GiroCard oder Kreditkarte, selten nur noch bar. Unabhängig von der Zahlart gelten die neuen Regeln zur Umsatzsteuer.

Das Kassensystem, das diese Zahlungen verbucht, muss entsprechend ein korrektes Umsatzsteuerhandling gewährleisten. Die Gebührenkassensoftware TopCash der EDV Ermtraud GmbH bietet dafür die Möglichkeit, variable Umsatzsteuersätze im System zu pflegen und den Leistungen des kommunalen Leistungskataloges zu hinterlegen.

In einem Buchungsvorgang können sowohl umsatzsteuerfreie als auch mit Umsatzsteuer belegte Posten kassiert werden, beispielsweise Ehrschließungsgebühr + Stammbuch. Die Umsatzsteuer wird via automatisierter Hintergrundverbuchung ohne manuellen Aufwand kontiert. Die Quittung weist die Umsatzsteuer aus.

Dadurch und insbesondere in Verbindung mit „technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) hält das kommunale Kassensystem der EDV Ermtraud GmbH der steuerlichen Prüfung im Rahmen der Fiskalisierung stand. Die TSE ist ein revisionssicherer Nachweis der durchgehenden Buchungskette im „Blockchain“-Verfahren für die Prüfer des Finanzamtes.

 Die Umsatzsteuer relevanten Beispiele treten ähnlich im Bürgerbüro auf (z.B. Duplikate, nicht amtliche Serviceleistungen). Besonders ist ferner der Tourismus- und Kulturbereich inklusive Museen. Das geeignete Kassenverfahren, TopCash ist Spezialist, unterstützt alle Ämter im Rathaus und seinen Einrichtungen effizient.


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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Tobias Krumnow (Tel.: 02635/922412), verantwortlich.

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