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Steueroasenabwehrgesetz und Steueroasenabwehrverordnung


Von GWGL Rechtsanwälte & Steuerberater PartGmbB

Mit der Inkrafttretung des Steueroasen-Abwehrverordnung entfaltete am 24.12.2021 auch das Steueroasen-Abwehrgesetz seine Wirkung. Das Gesetz ist die Umsetzung der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (sog. Schwarze Liste), zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb.

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Ziel ist es die Steueroasen unattraktiver zu gestalten und somit dazu zu bringen, sich an die Standards der EU anzupassen. Auf der Liste, der nicht kooperativen Länder landen Staaten und Gebiete, die Standards in den Bereichen Transparenz in Steuersachen, unfairen Steuerwettbewerb und BEPS-Mindeststandards nicht erfüllen.

Unter anderem soll durch die Hinzurechnungsbesteuerung verhindert werden, dass Unternehmen ihre Einkünfte auf eine Gesellschaft in einer Steueroase verlagern und somit einer Steuerzahlung entgehen. Einkünfte von Zwischengesellschaften, die in den jeweiligen Staaten der Liste ansässig sind, werden bei ihrem inländischen Gesellschafter besteuert.

Hinzu kommt eine verschärfte Quellensteuermaßnahme, bei der die beschränkte Steuerpflicht von in Steueroasen ansässigen Personen ausgeweitet werden soll. Diese und weitere Maßnahmen sollen es unattraktiv machen, mit in Steueroasen ansässigen Unternehmen Geschäfte zu führen.

Bei der neusten Änderung der Steueroasenabwehrverordnung vom 11.10.2022 wurden die sog. Nullsatzjurisdiktionen (Länder und Gebiete, die keine Körperschaftsteuer oder eine Körperschaftsteuer mit einem Steuersatz von Nahe zu null Prozent erheben) der Liste beigefügt.Mit Anguilla, Bahamas sowie die Turks- und Caicosinseln stehen stand heute 12 Länder und Gebiete auf der Liste der nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiete.

  1. Amerikanisch-Samoa
  2. Anguilla
  3. Bahamas
  4. Fidschi
  5. Guam
  6. Palau
  7. Panama
  8. Samoa
  9. Trinidad und Tobago
  10. Turks- und Caicosinseln
  11. Amerikanische Jungferninseln

Die Liste ist identisch zu der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke und wird auch regelmäßig daran angepasst. Die EU-Liste wird in der Regel zweimal im Jahr aktualisiert. Personen und Unternehmen, die Geschäfte mit ausländischen Unternehmen führen sollten regelmäßig schauen, ob sie von der Aktualisierung der Liste betroffen sind und sich ggf. professionell beraten lassen.

Aber nicht nur steuervermeidende Unternehmen werden von dieser Maßnahme erfasst. Schon vor dem Erlass des Gesetzes kam viel berechtigte Kritik auf, dass auch die Tourismusbranche unter dem Gesetz leiden wird. Tourismusunternehmen, die Leistungen in den auf der Liste genannten Ländern in Anspruch nehmen (z.B. Transit, Hotels), werden von den Sanktionen bestraft. Somit kann es schwierig werden, für Tourismusunternehmen in diesen Ländern konkurrenzfähig zu bleiben. Um solch ein zukünftige Mehrbelastung zu vermeiden, sollte geprüft werden, ob man das jeweilige Geschäftsmodell umstellt, oder sogar das Angebot für die Region einzustellen.

Falls sie weitere Fragen zum Thema haben, stehen Ihnen unsere Fachanwälte und Steuerberater gerne zur Verfügung.



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