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VisuKom reicht Verfassungsbeschwerde gegen „Hackerparagraf“ § 202c StGB ein


Von VisuKom Deutschland GmbH

Geschäftsführer von ICT-Security-Dienstleister wehrt sich stellvertretend für zahlreiche Unternehmen gegen am 11.08. in Kraft getretenen Straftatbestand

Bamberg, 29. Oktober 2007 – In Deutschland wurde am 11.08.2007 der sog. „Hackerparagraf“ zur Bekämpfung der Computerkriminalität verkündet. Gemäß § 202c StGB zieht das „Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten“ künftig eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe nach sich. Marco Di Filippo, Geschäftsführer der VisuKom Deutschland GmbH, hat nun in Kooperation mit Rechtsanwalt Thomas Feil eine Verfassungsbeschwerde gegen das in den Medien und der IT-Sicherheitsbranche stark umstrittene neue Strafrechtsänderungsgesetz eingereicht. Denn durch die Strafbarkeit der in § 202c StGB bezeichneten Handlungen wird die wirtschaftliche Existenz zahlreicher Unternehmen, die im Dienste der IT-Sicherheit tätig sind, in Frage gestellt.
Thumb Geschäftsführer von ICT-Security-Dienstleister wehrt sich stellvertretend für zahlreiche Unternehmen gegen am 11.08. in Kraft getretenen Straftatbestand VisuKom reicht Verfassungsbeschwerde gegen „Hackerparagraf“ § 202c StGB ein Bamberg, 29. Oktober 2007 – In Deutschland wurde am 11.08.2007 der sog. „Hackerparagraf“ zur Bekämpfung der Computerkriminalität verkündet. Gemäß § 202c StGB zieht das „Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten“ künftig eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe nach sich. Marco Di Filippo, Geschäftsführer der VisuKom Deutschland GmbH, hat nun in Kooperation mit Rechtsanwalt Thomas Feil eine Verfassungsbeschwerde gegen das in den Medien und der IT-Sicherheitsbranche stark umstrittene neue Strafrechtsänderungsgesetz eingereicht. Denn durch die Strafbarkeit der in § 202c StGB bezeichneten Handlungen wird die wirtschaftliche Existenz zahlreicher Unternehmen, die im Dienste der IT-Sicherheit tätig sind, in Frage gestellt. Der § 202c StGB besagt: „Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er 1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder 2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“ Marco Di Filippo bietet als Geschäftsführer der Firma VisuKom Deutschland GmbH Dienstleistungen im Bereich ICT-Security (Information- and Communications Technology Security) an. Dabei werden u.a. auf ausdrücklichen Wunsch der Kunden so genannte Penetrationstests durchgeführt. Dies sind umfassende Sicherheitstests möglichst aller Systembestandteile und Anwendungen eines Netzwerks- oder Softwaresystems. Dabei werden realitätsnahe Hackerangriffe simuliert, die es ermöglichen, Sicherheitsschwachstellen in den Netzinfrastrukturen von Unternehmen zu finden. Der Penetrationstest ermittelt somit die Empfindlichkeit des zu testenden Systems gegen derartige Angriffe. Das Anbieten von Dienstleistungen im Bereich ICT-Security, d.h. das Überprüfen von ICT-Netzinfrastrukturen auf Sicherheitsrisiken sowie das Aufspüren von Schwachstellen und deren Beseitigung, ist erlaubte eine Tätigkeit, die der IT-Sicherheit dient. Die Strafbarkeit der in § 202c StGB beschriebenen Handlungen verbietet dem Beschwerdeführer allerdings das Anbieten seiner bisherigen Dienstleistungen und stellt damit seine sowie die wirtschaftliche Existenz zahlreicher anderer Anbieter in diesem Umfeld in Frage. „In der gesamten IT-Sicherheitsbranche besteht derzeit große Unsicherheit über die durch die Einführung des § 202c StGB geschaffene Möglichkeit der Strafverfolgung von grundlegenden Tätigkeiten ihres gesamten Gewerbezweigs“, erklärt Marco Di Filippo, Geschäftsführer der VisuKom Deutschland GmbH. Der für diesen Fall zuständige Rechtsanwalt Thomas Feil, Fachanwalt für Informationstechnologierecht, ergänzt: „Die hier geführte Verfassungsbeschwerde ist von allgemeiner Bedeutung, da sie grundsätzlich verfassungsrechtliche Fragen aufwirft und die zu erwartende Entscheidung über den Einzelfall hinaus Sicherheit über die Rechtslage in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle schafft. Mit dem Ergebnis dieses Verfahrens kann für diesen Berufszweig endgültig Klarheit über die Strafbarkeit seiner Tätigkeit erzielt werden.“ Kurzportrait: VisuKom Deutschland GmbH Die 1996 gegründete VisuKom Deutschland GmbH mit Sitz in Stegaurach bei Bamberg ist ein Dienstleistungsunternehmen, das sich auf den Bereich Security-Consulting spezialisiert hat. Das Unternehmen offeriert ein breit gefächertes Dienstleistungsspektrum im Bereich ICT (Informations- und Kommunikations-Technologie)-Sicherheit. Die Kernkompetenzen liegen dabei auf der Prüfung von ICT-Netzinfrastrukturen auf Sicherheitsrisiken sowie dem Aufspüren und der Beseitigung vorhandener Schwachstellen mit Hilfe von IT/TK-Penetrationstests und individuellen Securityaudits. Besonderes Augenmerk richtet VisuKom dabei unter anderem auf das Aufdecken von Sicherheitslücken moderner Medien wie Telefon- und Fax-Netze (PBX, PSTN und VoIP) sowie drahtlose Netze für mobile Kommunikation (z.B. auf Basis von IEEE 802.11(x) und Bluetooth). Das Leistungsspektrum reicht von der Entwicklung über die Prüfung bis hin zur Umsetzung von Sicherheitskonzepten in der Informationstechnologie sowie in der Netzwerktechnik und Programmierung. Workshops und Schulungen runden das Portfolio ab. Weitere Informationen unter: www.visukom.net Weitere Informationen: VisuKom Deutschland GmbH Würzburger Straße 26 D-96135 Stegaurach/Bamberg Ansprechpartner: Marlene Will Tel.: +49 (0)9 51-99 390-0 Fax: +49 (0)9 51-99 390-20 E-Mail: m.will@visukom.net www.visukom.net PR-Agentur: Sprengel & Partner GmbH Nisterstraße 3 D-56472 Nisterau Ansprechpartner: Ulrike Peter Tel.: +49 (0)26 61-91 26 0-0 Fax: +49 (0)26 61-91 26 0-29 E-Mail: ulrike.peter@sup-pr.de www.sup-pr.de

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