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Anschreiben der dtms AG an die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses im Bundesrates zur Änderung des TKV


Von dtms AG

Die dtms AG zählt mit einem Jahresumsatz von 170 Mio. Euro in 2001, mehr als 4.000 Geschäftskunden und inzwischen über 32.000 vermieteten Service-Rufnummern zu den führenden Anbietern in diesem Marktsegment in Deutschland. Wir haben uns als einer der führenden Anbieter sehr frühzeitig und sehr klar gegen den Verordnungsentwurf der Bundesregierung ausgesprochen und haben - neben einer Pressemitteilung - hierzu auch am 14. Juni 2002 die Mitglieder im Wirtschaftsausschuss des Bundesrates, die Bundesregierung, die Wirtschaftsministerien der Länder sowie die Wirtschafts- und Telekommunikationsverbände angeschrieben. Unsere Stellungnahme und unser Anschreiben an die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses im Bundesrates ist diesem Mail zu Ihrer Information nochmals beigefügt.
Thumb Sehr geehrte Damen und Herren, die ‚dtms Deutsche Telefon- und Marketing Services AG‘ zählt mit inzwischen 32.000 vermieteten Service-Rufnummern, über 4.000 Geschäftskunden und einem Jahresumsatz von 170 Mio. Euro im Jahr 2001 zu den größten alternativen Netzbetreibern in Deutschland. Mit Unverständnis haben wir von dem Verordnungsentwurf der Bundesregierung zur Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) Kenntnis genommen, der einen besseren Schutz der Verbraucher im Zusammenhang mit 0190-Dienstleistungen zum Ziel hat. Dieses Anliegen wird von dtms in vollem Umfange unterstützt. Wir bezweifeln allerdings, dass der vom Bundeswirtschaftsminister hierzu vorgelegte Verordnungsentwurf, den das Bundeskabinett Anfang Juni 2002 verabschiedet hat, eine geeignete Grundlage zur Verbesserung des Verbraucherschutzes in diesem Bereich darstellt. Wir gestatten uns, Ihnen für die Beratungen im Bundesrat in den kommenden Wochen folgende Bedenken und Anregungen mitzuteilen: I. Allgemeine Kritik am vorgelegten Gesetzentwurf Das vorrangige Ziel aller Beteiligten muss sein, Verbraucher wirkungsvoll gegen Missbrauch (via Telefon oder via Internet) im Bereich der 0190-Dienste zu schützen. Die geplanten Veränderungen in der TKV wären aber aus unserer Sicht ein „unausgegorener Schnellschuss“. Eine wirkliche Verbesserung für die Verbraucher wird durch die Änderung der TKV in der vorgeschlagenen Form nicht erreicht, lediglich den Telefongesellschaften werden erhebliche Zusatzaufwände aufgebürdet. Wenn es darum gehen soll, Verbraucher wirksam vor Missbrauch zu schützen, sollten vor allem die Verbraucherministerien auf Bundes- und Länderebene, die Verbraucherschutzzentralen, die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) sowie alle TK-Verbände und TK-Unter-nehmen offensiv auf die umfangreichen Schutzmöglichkeiten hinweisen, die es für die Verbraucher heute bereits gibt: - Verbraucher können sich auf Wunsch eine Sperre für alle 0190-Rufnummern an ihrem Telefon- und Internetanschluss einbauen lassen. - Es gibt spezielle Dialerschutzprogramme (z.B. unter www.dialerschutz.de), die sich jeder Verbraucher, der regelmäßig im Internet surft, auf seinen PC herunterladen kann. - Die auf den Rechnungen angegebenen Telefongesellschaften teilen geschädigten Verbrauchern in der Regel (gegen Vorlage der jeweiligen Telefonrechnung) die Adressdaten des Diensteanbieters mit, der zu 100% für den Inhalt und die Tarife der Dienste verantwortlich ist. Damit haben Geschädigte heute bereits die Möglichkeit, sich im Falle strittiger Forderungen unmittelbar an den Diensteanbieter zu wenden und ggf. auch zivilrechtlich gegen den Diensteanbieter vorzugehen. II. Konkrete Kritik an einzelnen Bestimmungen des Gesetzentwurfes 1. Anmerkungen zu dem Änderungsvorschlag in §15 Abs.1 S.2 Der Entwurf sieht eine Ergänzung des in §15 Abs.1 TKV festgehaltenen Begriffes „die einzelnen Anbieter“ durch die Wörter „die Namen und ladungsfähigen Anschriften der einzelnen Anbieter“ vor. In die Rechnung des Teilnehmernetzbetreibers (für den Anwendungsbereich des §15 TKV ist dies derzeit ausschließlich die ‚Deutsche Telekom AG‘) werden heute nur die Leistungen von lizenzierten Netzbetreibern – wie der dtms AG - aufgenommen und in Rechnung gestellt. Gleichzeitig wird bereits jetzt die Rechnung des Teilnehmernetzbetreibers um zusätzliche Informationen zum Netzbetreiber (wie z.B. Adresse, Telefonnummer und E-Mail) ergänzt, so dass dem Rechnungsempfänger in der ihm vorliegenden Rechnung immer ein Ansprechpartner für Rückfragen zur Verfügung steht. Dennoch wird die Mehrwertleistung (sprich: der Dienst) nicht von dem Netzbetreiber erbracht, sondern immer durch den Kunden des Netzbetreibers. Nur dieser kann auch über die reinen Verbindungsdaten hinaus Auskunft zur Qualität seines Dienstes geben und wird für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Forderung in jedem Falle der Klagegegner für den Nutzer des Dienstes (Anrufer) sein. Die Verwendung des Begriffes „ladungsfähige Adresse“ erweckt den irrigen Anschein, dass es sich bei dem in der Telefonrechnung angegebenen Netzbetreiber (wie z.B. der dtms AG) auch um die Adresse des potenziellen Klagegegners handelt. Dies ist mitnichten der Fall. Es ist nicht sinnvoll, den eigentlichen Diensteanbieter (also die Kunden der Netzbetreiber) mit ladungsfähiger Adresse auf der Rechnung des Teilnehmernetzbetreibers auszuweisen, da die meisten Anfragen auf Rechnungen reine Informationsanfragen zum „Prozess der Rechnungsstellung“ sind. Würden wir hier den Diensteanbieter ausweisen, würden die Anrufer sicherlich an dieser Stelle nachfragen, was den Prozess nicht mehr administrierbar macht. Von den ca. 12.000 Anfragen, die bei uns jeden Monat eingehen, sind ca. 10.500 (87,5%) reine Anfragen zum Rechnungsprozess, da dieser für den Anrufer nicht transparent genug dargestellt wurde (z.B. auf der Kundenrechnung der Deutschen Telekom AG). Es gibt in dem Gesetzentwurf keine eindeutige Differenzierung zwischen dem „Netzbetreiber für Mehrwertdiensterufnummern“ (wie die dtms AG) und dem „Erbringer der Mehrwert-diensteleistung“ (Diensteanbieter). Netzbetreiber und Diensteanbieter werden quasi gleich-gesetzt mit der Folge, dass aus Sicht des Rechnungsempfängers der angegebene Netzbetreiber identisch sein muss mit dem eigentlichen Inhalteanbieter. Wir bitten Sie, im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens darauf hinzuwirken, dass es im Gesetzestext eine klare Unterscheidung zwischen dem Netzbetreiber und dem eigentlichen Dienstean-bieter gibt und dass für die Verbraucher erkennbar gemacht wird, dass die ladungsfähige Adresse nur den Erstkontakt zur möglichen Identifikation des eigentlichen Diensteanbieters beinhaltet. 2. Anmerkungen zu dem Änderungsvorschlag in §13 a: So wünschenswert die sofortige und zwingende Sperrung von Anschlüssen im Falle gesetzeswidrigen Verhaltens auch aus Sicht der dtms AG ist (wir praktizieren dies so konsequent wie möglich), so muss man hierbei zumindest einige sich in der Praxis ergebende Probleme beachten. So können über eine Mehrwertdiensterufnummer evtl. mehrere Dienste durch unterschiedliche Diensteanbieter (Inhalteanbieter) beworben werden, so dass im Falle einer sofortigen Abschaltung – also nach Kenntniserlangung – unter Umständen auch Diensteanbieter abgeschaltet werden, deren Dienstleistung ordnungs-gemäß betrieben und beworben wird. Eine tiefergehende inhaltliche Prüfung des Dienstes kann in der Regel nicht im Schnellverfahren durch den Netzbetreiber erfolgen. In vielen Fällen wird durch die Diensteanbieter auch eine eidesstattliche Versicherung in der Form vorgelegt, dass der Dienst nicht in der beanstandeten Form beworben wurde oder es erfolgt die Behauptung des Diensteanbieters, dass eine ausdrückliche Willenserklärung des Anrufers beispielsweise für die Zusendung von Werbung vorgelegen habe. Um eine „Muss“-Entscheidung für den Netzbetreiber - wie im Entwurf vorgesehen - kann es sich deshalb aus unserer Sicht nur dann handeln, wenn das damit korrespon-dierende Restrisiko (Korrektur der Netzbetreiberentscheidung durch Gerichte, verbun-den mit entsprechenden Schadensersatzforderungen) durch die Ergänzung einer Haftungsfreistellung für den sperrenden Netzbetreiber ausgeräumt wird. Sollte es nämlich in einzelnen Fällen – auf Grund einer Beschwerde – zu einer sofortigen Sperrung kommen, die sich im nachhinein als ungerechtfertigt herausstellt und für den Diensteanbieter mit hohen Umsatzeinbußen verbunden ist, müsste der Netzbetreiber für diesen Schaden aufkommen. Im übrigen können sich geschädigte Anrufer, die von dem Netzbetreiber die Adressdaten des Diensteanbieters erhalten, ohnehin direkt an den verantwortlichen Dienste- betreiber wenden. Wir bitten Sie, die Netzbetreiber, die bei „Kenntniserlangung“ von vermeintlich gesetzteswidrigem Verhalten den entsprechenden Diensteanbieter dann sofort abschalten müssten, durch eine entsprechende Regelung im Gesetzestext aus der Haftung zu nehmen. 3. Anmerkungen zu dem Änderungsvorschlag in §15 Abs. 3: Dass Rechnungsempfänger die Möglichkeit haben, jederzeit gegen einzelne Forderungen auf der Telefonrechnung „Einwendungen“ zu erheben, ist ein unverzichtbares Recht, das die Verbraucher bereits heute ausgiebig in Anspruch nehmen. Ein expliziter Hinweis in der Telefonrechnung („...dass der Rechnungsempfänger berechtigt ist, Einwen-dungen gegen einzelne in der Rechnung gestellte Forderungen zu erheben..“) birgt aber nach unserer Einschätzung die Gefahr, dass in Zukunft dann auch die Verbraucher in verstärkter Form Missbrauch betreiben. Wir bekommen täglich Briefe und Anrufe von besorgten Kunden (ein Schreiben eines Psychotherapeuten an die Verbraucherministerin Renate Künast fügen wir beispielhaft bei), die nun befürchten müssen, dass die Verbraucher (in dem Fall Patienten) sich im nachhinein teilweise weigern werden, die ordnungsgemäß in Anspruch genommenen Beratungsleistungen (über eine 0190-Ruf-nummer) zu bezahlen. Denn durch diesen vorgesehenen Hinweis auf der Telefonrechnung werden die Rechnungs-empfänger quasi ermutigt, aufgelaufene Forderungen im Zusammenhang mit 0190-Rufnummern nicht zu begleichen. Die Folge wäre, dass derartige Anbieter ihrem rechtmäßig erworbenen Geld dann „hinterher laufen“ müssten und in absehbarer Zeit derartige Telefon-Dienstleistungen dann einstellen würden. Verbraucherschutz ist wichtig, er darf aber nicht ad absurdum geführt werden. Auch die Diensteanbieter und Telefongesell-schaften müssen vor Missbrauch durch Verbraucher geschützt werden. Wir bitten Sie deshalb, auf den Telefonrechnungen auf einen expliziten Hinweis („...haben das Recht, Einwendungen gegen einzelne Forderungen zu erheben..“) zu verzichten. Weiterhin kritisiert dtms die im Änderungsentwurf in §15 Abs.3 S.2 vorgesehene Einschränkung, dass einzelne Forderungen, gegen die der Anrufer Einwendungen erhebt, nicht mehr von dem Rechnungsempfänger (sprich: der Deutschen Telekom AG) geltend gemacht werden dürfen. Dies wäre – wenn es so vom Deutschen Bundesrat beschlossen wird – gleichbedeutend mit einer gesetzlichen Festschreibung, dass die Verbraucher bei offenen Forderungen dann nur noch von den nachgelagerten Netz- oder Diensteanbietern die weiteren Mahnungen bekämen bzw. deren Inkasso-Unternehmen dann die offenen Forderungen bei den Empfängern der Telekom-Rechnung eintreiben würden. Diese Regelung wäre absolut „verbraucherfeindlich“, weil die Verbraucher zu über 80% wünschen, dass die Rechnungstellung und das Mahnwesen „aus einer Hand“ erfolgen und dass es aus Transparenzgründen nur einen Ansprechpartner gibt. Eine vom „Infas-Institut“ im Mai 2002 hierzu durchgeführte Befragung – im Auftrag der Telefongesellschaft Talkline ID mit Sitz in Bonn – belegt dies eindruckvoll. Verbraucherfreundlich wäre dem gegenüber eine Regelung, die nur einen Rechnungssteller (für Rechnung und Mahnungen) und nur einen Ansprechpartner für die Anrufer vorsieht. Wir bitten Sie deshalb, im Sinne der Verbraucher diesen Passus ersatzlos zu streichen. Um dies klar zu sagen: Die dtms AG begrüßt die Absicht des Gesetzgebers, die Ver-braucher besser vor schwarzen Schafen im Bereich der 0190-Dienste zu schützen. Bei dtms ist es beispielsweise schon lange Geschäftspraxis, dass wir Geschädigten gegen Vorlage der Telefonrechnung die Adressdaten des Diensteanbieters herausgeben. Jeder Geschädigte kann sich dann unmittelbar an den verantwortlichen Diensteanbieter wenden und seine Forderungen dort geltend machen. Im übrigen schalten wir heute bereits jede Service-Rufnummer ab, sobald wir Kenntnis erlangen, dass ein Diensteanbieter in offen-sichtlicher Form Missbrauch betreibt (in solchen Fällen gibt es auch kein Haftungsrisiko für den Netzanbieter). Dies alles machen wir ohne explizite gesetzliche Aufforderung. Soweit es um die Sanktionierung und Abschaltung von Missetätern und wirksamen Ver-braucherschutz geht, unterstützen wir das Gesetzesvorhaben einhellig. dtms unterstützt im übrigen die Vorschläge der ‚FST Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrdienste e.V.‘, die in diesen Tagen hierzu ebenfalls eine schriftliche Stellungnahme abgeben wird. Ein Großteil der vom Bundeskabinett beschlossenen Änderungsvorschläge schießt jedoch weit über das Ziel hinaus und ist im Ergebnis sogar verbraucherfeindlich. Wir bitten Sie, unsere Bedenken und Anregungen zu berücksichtigen. Mit freundlichen Grüßen Ihre dtms Deutsche Telefon- und Marketing Services AG Günter Femers Vorstand Dr. Ralf Kohl Manager Investor Relations


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