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17.03.2017:   Oft bleibt dem Mitarbeiter eines Paketdienstes nichts anderes übrig, als sich kurz ins Halteverbot oder auf den Bordsteig zu stellen, um ein Päckchen abliefern zu können. Rechtlich stellt das eine Ordnungswidrigkeit dar, sodass auch ein Verwarngeld ausgestellt werden kann. Das sogenannte „Knöllchen“ wird dabei meist vom Arbeitgeber übernommen, da dem Unternehmen die zeitnahe Auslieferung des Pakets wichtiger ist als das Risiko, einen Strafzettel bezahlen zu müssen.   Daher war es nicht klar, ob es sich um einen geldwerten Vorteil handelt, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durc... | Weiterlesen